11Os124/01•OGH 11Os124/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst Dieter S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Eva S***** und die Berufungen der Angeklagten Ernst S***** und Thomas P***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Juli 2001, GZ 19 Hv 1004/01b-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Ernst S***** und Thomas P***** enthält, welche lediglich gleich wie die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit Berufung bekämpfen, wurde Eva S***** neben einem unangefochten gebliebenen Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG schuldig erkannt (C I des Urteilssatzes).
Darnach hat sie zu der in Punkt A I angeführten Einfuhr einer großen Menge Suchtgift, nämlich von ca 61 Gramm Heroin, durch die beiden Mitangeklagten dadurch beigetragen, dass sie diesen einen PKW zur Suchtgiftbeschaffungsfahrt vom 1. April 2001 zur Verfügung stellte.
Nur die Zurechnung einer großen Suchtgiftmenge bekämpft die Angeklagte Eva S***** mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Die gegen die Annahme eines auf die Einfuhr einer (in Bezug auf die Reinsubstanz) großen Menge (von hier 5 Gramm Heroin: § 28 Abs 6 SMG iVm dem Anhang zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung, BGBl II 1997/337) gerichteten Tatvorsatzes und der dadurch begründeten Qualifikation ihres Verhaltens nach § 28 Abs 2 SMG gewendete Kritik vermag keinen formellen Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Zwar trifft zu, dass das Erstgericht keine konkreten Preise oder Preisvorstellungen anführte, doch ergibt sich der nach Ansicht des Schöffengerichtes als realistisch einzustufende und der Gerichtserfahrung entsprechende Grammpreis von rund 330 S aus einer einfachen Rechenoperation. Dass dieser tatsächlich erzielte Preis auch dem grundsätzlich bei der suchtgifterfahrenen Beschwerdeführerin vorauszusetzenden Wissensstand entsprach, begründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei mit deren Kenntnis von der gegenüber der inländischen Preissituation - gerichtsnotorischerweise, womit auch die Beschwerdeargumentation übereinstimmt, kann man in Österreich Heroin von Straßenqualität (= 10 - 25 % Reinsubstanz) um 1.000 - 1.500 S pro Gramm erstehen - günstigeren Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz (S 417) und ihrer Überzeugung, dass "man von Innsbruck aus nicht nach Bern fährt, um von dort nur geringe Mengen Heroin zu holen" (S 137), wozu kommt, dass ein Preis von 330 S/Gramm der Beschwerde zuwider keinesfalls außerhalb jeder Erwartung liegt.
Gegen die Richtigkeit der bezughabenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite konnte die Beschwerdeführerin daher auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) erwecken, weshalb die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Hieraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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