OGH 11Os98/01

11Os98/01Tribunal Superior14 de dez. de 2001

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OGH 11Os98/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sunny S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2001, GZ 6a Vr 4322/00-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Sunny S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig den bestehende Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich Heroin und Kokain in "Straßenqualität" in Verkehr gesetzt, und zwar

  1. von Anfang 1999 bis Ende August 1999 durch Verkauf von insgesamt zumindest 1,6 Gramm Heroin und Kokain in Teilmengen an den gesondert verfolgten Hüseyin K*****;

  2. im August 1999 durch Verkauf vo ca zwei Kugeln Heroin bzw Kokain zu je 0,1 Gramm an den gesondert verfolgten Stefan W***** und

  3. von ca Oktober 1998 bis 29. September 1999 durch Verkauf einer nicht mehr exakt feststellbaren Menge von Heroin und Kokain in der Größenordnung von insgesamt zumindest 120 bis 150 Gramm in Teilmengen an unbekannt gebliebene Abnehmer.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit seinem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 3) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung der für den Schuldspruch zum Faktum 1) relevanten Aussage des gesondert verfolgten Hüseyin K***** vor der Polizei wegen Fehlens der dafür vom Gesetz geforderten Voraussetzungen; dies zu Unrecht.

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 1 StPO ist die Verlesung amtlicher Protokolle über die Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten bei sonstiger Nichtigkeit dann zulässig, wenn ihr persönliches Erscheinen vor Gericht ua wegen entfernten Aufenthaltes füglich nicht bewerkstelligt werden konnte. Dies ist hier der Fall, weil der inzwischen rechtskräftig verurteilte Hüseyin K***** nach Verbüßung der über ihn verhängten Strafe im Verwaltungsverfahren in die Türkei abgeschoben wurde und sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist (S 13/II). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

Aber auch die zum Faktum 3) erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) ist unbegründet, da der Beschwerdeführer, wie die Überprüfung des Akteninhaltes anhand des Beschwerdevorbringens ergab, aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen über entscheidende Tatsachen ergeben könnten, nicht aufzuzeigen vermochte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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