10ObS369/01i•OGH 10ObS369/01i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang H*****, Tankwart, ***** vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 14-16, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld (Streitwert S 105.520), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juli 2001, GZ 9 Rs 208/01a-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Februar 2001, GZ 5 Cgs 273/00i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 17. Juli 2001, GZ 9 Rs 208/01a-11, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, dass dem Kläger das Krankengeld anlässlich seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 1. 10. 1999 bis 23. 8. 2000 nicht zu versagen sei und der beklagten Partei daher gegenüber dem Kläger insoweit auch kein Rückforderungsanspruch zustehe, ab und verpflichtete gleichzeitig den Kläger zur Rückzahlung des für den genannten Zeitraum zu Unrecht empfangenen Krankengeldes von S 105.520 binnen 14 Tagen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.
Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat dieser Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Krankengeld) gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Bei einem solchen Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich jedoch - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (Kuderna, ASGG2 283f; Fink, ASGG 114; SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77 ua, zuletzt 10 Ob 138/01v mwN).
Ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Die Unterlassung des Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (SSV-NF 3/153 ua, zuletzt 10 ObS 138/01v).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.
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