7Ob305/01f•OGH 7Ob305/01f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. "J*****" ***** (vormals R***** GmbH); 2. K***** (vormals K***** GmbH); 3. Sussan K*****, sämtliche , sämtliche vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Bank A, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse S 280.000,--) aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2001, GZ 4 R 86/01y-12, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Jänner 2001, GZ 17 Cg 28/00z-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt 17 Cg 28/00z wird dem Erstgericht vorerst unerledigt mit folgenden Aufträgen rückgemittelt:
1. Beischließung des in beiden Instanzen als Beweismittel verlesenen und vom Berufungsgericht auch zum Gegenstand einer Beweisergänzung genommenen Aktes 11 Cg 207/96w des Handelsgerichtes Wien;
2. Veranlassung einer Berichtigung (Ergänzung) des Protokolls des Berufungsgerichtes über die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 21. 9. 2001 hinsichtlich der Person des bei dieser anwesenden Laienrichters ("Kommerzialrat").
Begründung:
Beide Vorinstanzen haben das auf Feststellung bzw (Eventualbegehren) Herausgabe gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat überdies ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig sei. Beide Vorinstanzen haben sich bezüglich ihrer Feststellungen ausdrücklich auf den Akt 11 Cg 207/96w des Handelsgerichtes Wien berufen, der vom Berufungsgericht auch zum Gegenstand einer Ergänzung des Beweisverfahrens durch Verlesung gemacht wurde (ON 11). Trotzdem wurde dieser Akt - entgegen § 507b Abs 3 ZPO - dem Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht anlässlich der Vorlage der außerordentlichen Revision der klagenden Partei nicht ebenfalls mitvorgelegt. Dies wird vom Erstgericht umgehend nachzuholen sein.
Im Rahmen der Überprüfung auf Vollständigkeit der Prozessakten fiel auch die aus dem Spruch zu Punkt 2. ersichtliche Unvollständigkeit der Ausfüllung des Protokolls der bezüglichen Berufungsverhandlung auf. Unter den anwesenden Gerichtspersonen sind wohl die im Kopf der Berufungsentscheidung genannten Berufsrichter (Vorsitzender und beisitzende Richterin) angeführt, nicht jedoch der in der Berufungsentscheidung miterwähnte Laienrichter (KR Dkfm. Walser). Das entsprechende Protokoll wird daher - über Veranlassung des Erstgerichtes vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof - vom Berufungsgericht entsprechend richtig zu stellen sein.
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