1Ob287/01i•OGH 1Ob287/01i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim S*****, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,319.489,40 S sA und Feststellung (Streitwert 100.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2001, GZ 5 R 37/01b-51, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Soweit der Kläger die Rechtsrüge auf die Behauptung stützt, er
habe auf den Geschäftsbetrieb der deutschen GmbH aus gesundheitlichen
Gründen schon seit März 1996 - also schon Monate vor Eintritt der
Insolvenz der Gesellschaft und längere Zeit vor seiner Abberufung als
Geschäftsführer in der Generalversammlung vom 29. 8. 1996 - keinen
maßgebenden Einfluss mehr gehabt, entbehrt sie einer gesetzmäßigen
Ausführung. Nach den - vom Berufungsgericht übernommenen (ON 51 S. 20
ff, 28) - erstgerichtlichen Feststellungen bot der Kläger bei der
außerordentlichen Generalversammlung vom 5. 3. 1996 "vorbehaltlich
noch genauerer terminlicher Abstimmung seine Stellung als
Geschäftsführer sowie den Verkauf seiner Geschäftsanteile an". Danach
entfaltete er "unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe ... keinerlei
feststellbare Geschäftsführertätigkeit" mehr. Eine gesundheitliche
Beeinträchtigung des Klägers war allerdings nicht objektivierbar. Er
war jedoch "jedenfalls ... nicht unfähig, seine Agenden auszuüben"
(ON 44 S. 16 f). Vor dem Hintergrund solcher Tatsachen ist offenkundig selbst der Kläger der Ansicht, dass die vom Berufungsgericht gegen seinen Prozessstandpunkt ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs einschlägig sind, hebt er doch hervor, es genüge "grundsätzlich ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Rechtsträgers".
2. Nach der die Tatsachenebene betreffenden Ansicht des Berufungsgerichts stellte das Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts namens des Klägers vom 14. 10. 1997 an das Amt der Kärntner Landesregierung (Beilage ./L) "nur eine 'weitere Klärung' in Aussicht", ohne dass ihm "neue und endgültige Tatsachen" zu entnehmen waren (ON 51 S. 42 f). In dritter Instanz ist daher davon auszugehen, dass mit diesem Schreiben keine Tatsachen belegt wurden, die die Entscheidung der österreichischen Verwaltungsbehörden im Verfahren auf Entziehung der Gewerbeberechtigung hätten beeinflussen können. Demzufolge ist nach der vom Berufungsgericht referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht erkennbar, weshalb die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nicht hätte bestätigen dürfen.
3. Der Kläger verficht auch noch in der Revision die Ansicht, er könne aus dem Unterbleiben einer raschen Zurückweisung des gesonderten, jedoch unzutreffend von der GmbH eingebrachten Antrags auf Nachsicht gemäß § 26 GewO einen Amtshaftungsanspruch ableiten, weil er - offenkundig wegen der sich aus einem solchen Bescheid ergebenden Rechtsbelehrung über die Sachlegitimation - eine Nachsicht noch selbst hätte erwirken können. Das Berufungsgericht verneinte einen solchen Anspruch und stützte sich dabei auf die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Leitlinien zum Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze eine (gravierende) Fehlbeurteilung im Einzelfall unterlaufen wäre, liegt doch der Zweck des einen Antrag zurückweisenden Bescheids nicht darin, einen Dritten über dessen Sachlegitimation zu belehren. Das Gleiche gilt für die bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch müsste auch nach § 1304 ABGB scheitern, weil die Nachlässigkeit des anwaltlich vertretenen Klägers, selbst keinen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO gestellt zu haben, im Verhältnis zur schuldhaften Säumnis der Behörde, über den Antrag einer nicht sachlegitimierten anderen Partei zu entscheiden, völlig in den Hintergrund träte.
4. Das Rechtsmittel des Klägers ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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