2Nd504/01•OGH 2Nd504/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa S***** Privatstiftung , ***** vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Dr. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Rosa S, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung der Unzulässigkeit von Erklärungen, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt mit der am 12. 4. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage die Feststellung der Unwirksamkeit eines von der beklagten Partei hinsichtlich der klagenden Privatstiftung erklärten Widerrufs. Nach Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg und nach Einlangen der Klagebeantwortung stellte die klagende Partei den Antrag auf Delegation gemäß § 31 JN an das Landesgericht Klagenfurt. Sämtliche für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Gerichtsakten befänden sich bei diesem Gericht, die von der klagenden Partei beantragten Zeugen sowie der für die Parteienvernehmung namhaft gemachte Vorsitzende ihres Vorstandes seien im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft. Eine Delegation führe zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zur Erleichterung der Amtstätigkeit.
Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegation aus. Das Landesgericht Salzburg legte den Delegationsantrag befürwortend dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Delegation ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN mwN) eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegationsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch ist die Zielsetzung der Delegation, nämlich eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit zu beachten (Mayr aaO). Nur wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist die Delegation abzulehnen.
Im vorliegenden Fall haben alle Zeugen, auf die sich die Streitteile berufen haben, und auch der Vorsitzende des Vorstandes der klagenden Partei, der für die Parteienvernehmung namhaft gemacht wurde, ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Dazu kommt, dass bei diesem Gericht auch alle jene Gerichtsakte geführt werden, auf die sich die Parteien berufen haben, was einer möglichen kurzfristigen Beischaffung bzw Rücksendung entgegenkommt. Soweit sich die beklagte Partei darauf beruft ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg zu haben, wäre dieser Umstand nur dann von Bedeutung, wenn man dies bei einer allfälligen Parteienvernehmung berücksichtigen müsste. Hier hat aber die beklagte Partei durch ihre Sachwalterin selbst zugestanden (AS 71), seit dem Jahr 1993 an einer fortschreitenden demenziellen Hirnerkrankung zu leiden, die im Jahre 1998 zur vollen Demenz geführt habe. Dieser Umstand wird bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob eine Parteienvernehmung der beklagten Partei überhaupt in Frage kommt.
Da insgesamt fünf allenfalls zu vernehmende Personen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben, sprechen Zweckmäßigkeitsgründe dafür, dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über diese Rechtssache zu bestimmen, auch wenn die Sachwalterin der Beklagten ihren Kanzleisitz in Salzburg hat.
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