AUSL EGMR Bsw36757/97

Bsw36757/97Outro Tribunal15 de nov. de 2001

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AUSL EGMR Bsw36757/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2001

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Elvis Jakupovic gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.11.2001, Bsw. 36757/97.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Aufenthaltsverbot und Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., geboren 1979, ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas. Im Februar 1991 kamen er und sein jüngerer Bruder nach Österreich, um mit ihrer Mutter, die bereits in Österreich gelebt und gearbeitet hatte, zusammenzuleben. Die Mutter heiratete erneut, sodass der Bf. mit seiner Mutter, seinem Bruder, seinem Stiefvater und zwei Halbschwestern in einer Familie lebte.

Am 14.1.1994 wurde der Bf. vom Gendarmerieposten Lenzing wegen des Verdachts der Verbrechens nach §§ 127, 129 und 130 StGB angezeigt. Das LG Wels verfügte am 14.3.1994 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens sowie eine Schadenswiedergutmachung durch Zahlung an die geschädigten Firmen. Nach erneuten Einbruchsdiebstählen wurde der Bf. vom LG Wels am 28.8.1995 gemäß den §§ 127 und 129 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Am 11.5.1995 wurde dem Bf. von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Vöcklabruck der Besitz von Waffen und Munition verboten, weil er Anfang April mehrere Personen mit einem sogenannten Elektroschocker attackiert hatte.

Am 28.9.1995 wurde gegen den Bf. von der BH Vöcklabruck ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Zuge des vom Bf. angestrengten Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass dieser neuerlich strafbare Handlungen gesetzt hatte, die wiederum am 26.2.1996 zu einer Verurteilung durch das LG Wels führten. Am 2.5.1996 wurde die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot von der Sicherheitsdirektion Oberösterreich abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen an den VfGH erhobenen Bsw. wurde von diesem wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt und der Fall dem VwGH zur Behandlung abgetreten. Dieser wies die Bsw. am 19.2.1997 ab. Der Bf. wurde am 9.4.1997 nach Sarajewo abgeschoben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Reg. räumt ein, dass durch das verhängte Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt. Dieser verfolge jedoch einen legitimen Zweck iSv. Art. 8

(2) EMRK, nämlich die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Der Bf. behauptet, das Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, da er hauptsächlich kleinere Jugendstraftaten begangen habe und die Behörden nicht ausreichend seine private und familiäre Situation berücksichtigt hätten.

Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und daher nicht als offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 (3) EMRK angesehen werden kann. Die Bsw. wird hinsichtlich dieses Punktes für zulässig erklärt (mehrheitlich).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:

Der GH hat bereits im Urteil Maaouia/F v. 5.10.2000 (= NL 2000, 190) festgestellt, dass Art. 6 EMRK auf Ausweisungsverfahren keine Anwendung findet. Die Bsw. wird hinsichtlich dieses Punktes für unzulässig erklärt (mehrheitlich).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EGMR vom 15.11.2001, Bsw. 36757/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 239) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_6/Jakupovic.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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