14Os136/01•OGH 14Os136/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2001, GZ 30e Vr 776/01-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Nacht zum 24. Jänner 2001 in Wien den Hans H***** durch insgesamt sieben Messerstiche in den Hals und in den Bereich des Oberkörpers vorsätzlich getötet.
Die aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge versagt, weil durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen und bei ihm zu diesem Zeitpunkt ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand vorgelegen sei (S 199/II), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Denn es fehlt schon an der Voraussetzung eines formell geeigneten, nämlich auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages, in dem der Angeklagte dartun hätte müssen, weshalb das bisher eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. Sigrun Roßmanith (S 193/II iVm ON 54) die in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängel aufweise (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 133a). Das wäre aber die Voraussetzung dafür gewesen, dass der diese Sachverständige zu einem einwandfreien Gutachten über den Fall für befähigt erachtende Schwurgerichtshof dem Antrag stattgeben hätte müssen (Mayerhofer aaO E 133).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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