11Os138/01•OGH 11Os138/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch mit Waffen begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 4, 130 zweiter und letzter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Senat C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2001, GZ 41 Vr 2593/00-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Senat C***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch mit Waffen begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 4, 130 zweiter und letzter Fall (inhaltlich auch dritter und vierter Fall, US 2 iVm 9) StGB (II/D) schuldig erkannt.
Danach hat er gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten, die ihre Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ließen, in Hallein fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, wobei er von Anfang Juni bis Anfang Dezember 2000 jeweils als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds und teilweise im Wissen, dass Miroslav E***** und Dalibor Z***** Faustfeuerwaffen mit sich führten, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, durch Einbrüche in ein Reifenlager in rund fünfzig Angriffen Autoreifen in einem 500.000 S übersteigenden Wert erbeutete.
Die ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikationen nach §§ 128 Abs 2 und 130 letzter Fall StGB gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Bei der in der Mängelrüge (Z 5) aufgegriffenen Hochrechnung - zwanzig Garnituren seien 800 Autoreifen (US 11) statt richtigerweise 80 - handelt es sich (wie die Beschwerde selbst einräumt) um einen schlichten Schreib- oder Rechenfehler. Entgegen dem Einwand stellt diese Passage jedoch keine Feststellung, sondern bloß eine beweiswürdigende Erwägung zum Wert der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Diebsbeute auf Grund seiner eigenen Verantwortung dar, die das Erstgericht (offenbar zugunsten des Angeklagten C*****, weil diese Variante 4.000 Reifen und demnach 3 Mio Schilling Schaden ergeben hätte,) dem Schuldausspruch ohnedies nicht zugrundegelegt hat (vgl US 11 Mitte: Wert zwischen 500.000 und 1 Mio Schilling). Dem Fehler kommt somit keine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit das weitere Beschwerdevorbringen Begründungsmängel in der Richtung behauptet, dass sich unter den Mittätern zwei Gruppen gebildet und die Brüder Cu***** mit dem Nichtigkeitswerber "zusammengearbeitet" hätten, woraus sich die Notwendigkeit einer genaueren Begründung zu den jeweiligen täterbezogenen Beutewerten und zur Tatausführung mit den Schusswaffen der Angeklagten E***** und Z***** ergeben würden, geht ins Leere; konnte sich doch das Schöffengericht bei seinen Konstatierungen auf die geständigen Verantwortungen der Angeklagten und insbesondere auf die (auch in der Rechtsmittelschrift zitierte) Aussage des Beschwerdeführers selbst stützen, wonach die Einbrüche an sich gemeinsam verübt worden seien (S 434/IV). Da der Nichtigkeitswerber auch angab, vom Zweck des Mitführens von Waffen Kenntnis gehabt zu haben (S 221, 491 f/IV), erübrigt sich die begehrte nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen der Angeklagten.
Die weitere Kritik (Z 5) an der Begründung des festgestellten (Durchschnitts)Wertes der Autoreifen mit 750 S geht ebenfalls fehl. Sie erschöpft sich vielmehr in einer (unzulässigen) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Thomas A***** mit Anstellen eigenständiger hypothetischer Erwägungen als "äußerst unwahrscheinlich" in Zweifel zieht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum releviert die Konstatierungen, "die anderen Beteiligten wussten davon, (dass die Angeklagten E***** und Z***** bei mehreren gemeinsam verübten Diebstählen Schusswaffen mit sich führten,) und auch von der Absicht der Genannten, sie allenfalls (bei Ausführung der Tat zumindest als Drohmittel) einzusetzen" (US 9), legt aber nicht deutlich und bestimmt dar, aus welchem Grund über dieses Wissen hinaus noch die begehrten weiteren Feststellungen zu "einem wie immer gearteten Vorsatz der übrigen Angeklagten in Richtung des Mitführens und allfälligen Verwendens der Waffen" erforderlich gewesen wären (§ 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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