Bsw47023/99•AUSL EGMR Bsw47023/99
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Solakow gegen die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM), Urteil vom 31.10.2001, Bsw. 47023/99.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Keine Anhörung der vom Bf. benannten Entlastungszeugen.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., der sich längere Zeit in den USA aufgehalten hatte, wurde seit Anfang 1996 von der dortigen Polizei wegen Drogenhandels gesucht. Im August 1997 beantragte die Staatsanwaltschaft Skopje in Entsprechung eines Rechtshilfeersuchens der USA, gerichtliche Vorerhebungen gegen den Bf. einzuleiten: Er sei verdächtig, zwischen Jänner 1992 und Mai 1995 etwa 10,5 kg an Drogen von Bulgarien und der EJRM in die USA ausgeführt und zu diesem Zweck gemeinsam mit seinem Sohn ein Drogennetz aufgebaut zu haben. Im Antrag der Staatsanwaltschaft waren die Namen der in die Drogengeschäfte verwickelten Personen aufgelistet, gegen die in den USA Strafverfahren anhängig bzw. bereits abgewickelt worden waren und bezüglich welcher um Einvernahme angesucht wurde.
Am 30.9.1997 wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung gegen den Bf. eingeleitet und die Untersuchungshaft verhängt. In der Folge ersuchte das Justizministerium die Reg. der USA um Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft genannten Zeugen im Rechtshilfeweg. Der Anwalt des Bf. wurde von der Teilnahme des zuständigen Untersuchungsrichters und Staatsanwalts an dem für 8. und 9.12.1997 angesetzten Termin verständigt. Das für die Einreise in die USA erforderliche Visum wurde ihm jedoch von der Botschaft verweigert, weil er nicht alle notwendigen Dokumente vorgelegt hätte. Er verzichtete hierauf auf die Stellung eines neuerlichen Antrags und legte sein Mandat zurück.
Bei einer Befragung durch den Untersuchungsrichter gab der Bf. an, dass er seinem nunmehrigen Anwalt die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme freigestellt hätte. Er bestätigte ferner, dass die Kosten der Reise in die USA kein Problem darstellen würden, da er über genügend Eigenmittel verfüge. Noch am selben Tag wurde die Botschaft der USA vom Untersuchungsrichter darüber verständigt, dass der Anwalt des Bf. seinerseits mitgeteilt hätte, dass für seine Teilnahme an der Zeugeneinvernahme keinerlei Notwendigkeit bestünde und er auch nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Reisekosten verfüge.
Am 8. und 9.12.1997 wurden fünf Zeugen vom Untersuchungsrichter unter Beisein des Staatsanwalts einvernommen. Sie waren alle an dem Aufbau des Drogennetzes beteiligt gewesen und verbüßten Gefängnisstrafen wegen Drogenhandels in den USA. Gemäß den Zeugenaussagen war es der Bf. gewesen, der das Drogennetz aufgebaut und den Schmuggel und Wiederverkauf der Drogen organisiert hatte.
Am 22.12.1997 erhob der Staatsanwalt Anklage gegen den Bf. wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels. Eine Woche später wurde der Bf. aus der Haft entlassen. Er wandte sich an das zuständige Gericht und ersuchte um Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens, da keine zwingenden Beweise gegen ihn vorlägen: Die Anklage baue insb. auf den Aussagen von in den USA inhaftierten Zeugen auf, die von der Verteidigung nicht ins Kreuzverhör genommen worden wären. Die Zeugen hätten mit den dortigen Behörden eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass sie im Falle ihrer Kooperation mit einer Herabsetzung ihrer Haftstrafen rechnen könnten. Das Gericht hielt fest, dass aufgrund der vorliegenden Beweise begründeter Verdacht bestehe, dass der Bf. das ihm zur Last gelegte Delikt begangen habe und lehnte eine Einstellung des Verfahrens ab.
Bei der am 22.1.1998 stattfindenden Hauptverhandlung rügte der Bf., dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen zu lassen und verwahrte sich gegen die Verlesung des Zeugenprotokolls. Dessen ungeachtet entschied das Gericht, das Protokoll verlesen zu lassen, weil das persönliche Erscheinen der Zeugen nicht bewerkstelligt werden könnte und auch sonst andere erhebliche Gründe für diese Vorgangsweise iSd. § 325 mazedon. StPO (Anm.: Diese Bestimmung sieht vor, dass Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers vernommen werden können, wenn dafür erhebliche Gründe vorliegen. Ein solcher erheblicher Grund liegt nach der Rechtsprechung der mazedon. Gerichte dann vor, wenn sich ein Zeuge in Übersee befindet, weil insofern kein effektives Mittel zur Erzwingung seines Erscheinens vor Gericht zur Verfügung stünde) vorliegen würden. Der Bf. stellte die Äußerungen der Zeugen ausdrücklich in Frage, ohne jedoch konkret darauf einzugehen, warum sie nicht für glaubwürdig erachtet werden konnten bzw. Angaben zu machen, welche Fragen er an diese gerichtet haben wollte. Sein Verteidiger stellte hierauf einen Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass dem Gericht bereits ausreichende Beweise vorliegen würden, um zu einem Urteil zu gelangen.
Am 26.1.1998 wurde der Bf. wegen Drogenhandels zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht führte aus, dass von der vom Bf. behaupteten Verletzung seiner Verteidigungsrechte aufgrund fehlenden Kreuzverhörs der Zeugen keine Rede sein könne, weil diese nicht vorgeladen werden hätten können. Deren Aussagen seien für glaubwürdig zu erachten, ferner hätten sie keine Gelegenheit gehabt, mit dem bei ihrer Einvernahme anwesenden Vertreter der Staatsanwaltschaft Skopje eine Vereinbarung über die Herabsetzung ihrer Haftstrafen - als Gegenleistung für die Ablegung einer Aussage - auszuhandeln. Dazu komme, dass der Bf. von allen Zeugen auf einem Photo identifiziert worden sei und ihre Angaben schlüssig und präzise gewesen wären. Schließlich sei auch die Aussage des Bf. als Beweismittel berücksichtigt worden.
Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein und begehrte eine Erhöhung des Strafmaßes. Der Bf. erhob ebenfalls ein Rechtsmittel und behauptete Verstöße gegen strafprozessuale Garantien, vor allem jene des Art. 6 EMRK, weil das Gericht zu seinem Urteil lediglich anhand der Aussagen von Zeugen, die nicht ins Kreuzverhör genommen worden waren, gelangt war und sich zudem geweigert hatte, seinem Antrag auf Ladung weiterer Zeugen zu entsprechen. Im Mai 1998 wurde das Rechtsmittel des Bf. abgewiesen:
Die Erstinstanz habe eine ausreichende Begründung geliefert, warum die Zeugen bei der Hauptverhandlung nicht zum Kreuzverhör geladen werden konnten. Sie seien zwar nur vom Untersuchungsrichter im Beisein des Staatsanwaltes einvernommen worden, andererseits seien die Rechtsvertreter des Bf. ordnungsgemäß zur Befragung der Zeugen geladen worden, sodass diese tatsächlich Gelegenheit gehabt hätten, der Vernehmung beizuwohnen. Die Aussagen der Zeugen wären als solche schlüssig und würden einander stützen, ferner lägen auch andere Beweise vor. Die Ladung der von der Verteidigung benannten Zeugen wäre nicht erforderlich gewesen, da sie zur Wahrheitsfindung nichts Wesentliches beigetragen hätten. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurde stattgegeben und das Strafmaß auf 13 Jahre festgesetzt. Der Bf. erhob ein Rechtsmittel an das Höchstgericht, das mit ähnlich lautender Begründung abgewiesen wurde.
Am 6.12.1999 erklärte der Sohn des Bf. vor einem öffentlichen Notar, dass sein Vater mit Drogengeschäften niemals etwas zu tun gehabt hätte. Eine weitere Person gab zu Protokoll, dass der Bf. mit Ersatzteilen für Fahrzeuge gehandelt habe. Der Bf. stellte darauf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, der in beiden Instanzen abgewiesen wurde.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK (Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken): Er habe keine Gelegenheit gehabt, die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen zu lassen, obwohl deren Aussagen die einzige Grundlage für den Schuldspruch des Gerichts dargestellt hätten. Ferner sei ihm die Ladung und Befragung der von ihm benannten Zeugen verweigert worden.
Was den ersten Beschwerdegrund betrifft, ist anzumerken, dass vom Bf. oder seinem zweiten Anwalt in keiner Weise die Absicht geäußert wurde, an einem Kreuzverhör der Zeugen in den USA teilzunehmen. Bei seiner Befragung durch den Untersuchungsrichter gab der Bf. an, dass er seinem nunmehrigen Anwalt die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme freigestellt hätte und dass die Kosten der Reise in die USA kein Problem darstellen würden, da er über genügend Eigenmittel verfüge. Sein Anwalt suchte jedoch weder um ein Visum für die USA an, noch beantragte er die Vertagung der Verhandlung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausstellung des Visums. Der erste Anwalt des Bf. hatte seinerseits auf die Stellung eines neuerlichen Antrags für ein Visum verzichtet und sein Mandat zurückgelegt.
Der Bf. hat sich während des gesamten Verfahrens zu keiner Zeit darüber beschwert, dass ihm mangels Zeit oder Informationen die Möglichkeit verwehrt worden wäre, die Belastungszeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Er stellte auch keinen ausdrücklichen Antrag, sie vorzuladen. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Zeugen für die Verurteilung des Bf. eine gewichtige Rolle spielten. Der Inhalt der Zeugenaussagen wurde von ihm jedoch weder in Frage gestellt noch Fragen an die Zeugen formuliert. Er rügte erst anlässlich der Hauptverhandlung am 22.1.1998, keine Gelegenheit gehabt zu haben, die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen zu lassen. Die innerstaatlichen Gerichte nahmen eine gründliche und sorgfältige Analyse der Zeugenaussagen vor. Ebenso wurden auch andere Beweismittel, welche die Richtigkeit der Zeugenaussagen bestätigten, herangezogen. Der GH ist der Ansicht, dass der vorliegende Fall von dem seinem Urteil im Fall A.M./I zugrundeliegenden Sachverhalt unterschieden werden kann, bei dem die Zeugen von einem Kriminalbeamten vor der Verhandlung befragt worden waren und dem Verteidiger des damaligen Bf. verweigert wurde, an der Befragung teilzunehmen.
Was den zweiten Beschwerdegrund angeht, ist zu sagen, dass der Bf. sehr wohl die Möglichkeit gehabt hatte, die Vorladung der von ihm benannten Zeugen bereits während der Voruntersuchung, in seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder bei einer der Verhandlungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zu verlangen. Ein entsprechendes Ersuchen stellte er jedoch erst bei der Hauptverhandlung am 22.1.1998. Dazu ist festzustellen, dass die Adressen der vom Bf. benannten Zeugen, die entweder in den USA oder in Bulgarien lebten, unbekannt waren, sodass sich die Zustellung der Ladung als schwierig gestaltet hätte. Dass die vom Bf. vorgebrachten Gründe für die Befragung der Zeugen vom Gericht unter den gegebenen Umständen nicht für beachtlich gewertet wurden und es sich in der Folge weigerte, die zwei Zeugen vorzuladen, ist durchaus nachvollziehbar. Dem Bf. wurde somit insgesamt ausreichende und angemessene Gelegenheit gegeben, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierte Judikatur:
Unterpertinger/A v. 24.11.1986, A/110 (= EuGRZ 1987, 147 = ÖJZ 1988,
22).
Bricmont/B v. 7.7.1989, A/158.
Kostovski/NL v. 20.11.1989, A/166 (= ÖJZ 1990, 312).
Vidal/B v. 22.4.1992, A/235-B (= NL 1992/3, 15 = EuGRZ 1992, 440 =
ÖJZ 1992, 801).
Saidi/F v. 20.9.1993, A/261-C (= ÖJZ 1994, 322).
Doorson/NL v. 26.3.1996 (= NL 1996, 82 = ÖJZ 1996, 715).
Van Mechelen ua./NL v. 23.4.1997 (= NL 1997, 91 = ÖJZ 1998, 274).
A.M./I v. 14.12.1999.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.10.2001, Bsw. 47023/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 241) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_6/Solakow.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.