1Ob230/01g•OGH 1Ob230/01g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Juliana P*****, geboren am , und des Florian P, geboren am , infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Peter P, vertreten durch Dr.Ingrid Stöger und Dr.Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23.Mai2001, GZ55R191/00k65, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 18.August2000, GZ5P3549/95i61, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, seiner Tochter Juliana für die Zeit vom 1.6.1992 bis 31.12.1994 insgesamt S57.040 an Unterhalt zu bezahlen und wies das Mehrbegehren des Kindes ab. Weiters verpflichtete es den Vaterebenfalls für die Zeitvom1.6. 1992bis31.12. 1994 - zur Zahlung von Unterhalt im Gesamtbetrag von S60.480 an seinen Sohn Florian; das Mehrbegehren dieses Kindes wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte dieseim abweislichen Teil unbekämpft gebliebeneEntscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters, in dem der Antrag gestellt wird, das Begehren der beiden Kinder auf Gewährung von Geldunterhalt fürdieZeit vom 1.6.1992bis 31.12.1994 abzuweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach §14 Abs3 AußStrG idFd WGN 1997 ist der Revisionsrekursaußer im Fall des§14aAbs3 dieses Gesetzesjedenfalls unzulässig, wennwie hier, zumal nur ein ziffernmäßig bestimmter rückständiger Unterhalt in Beschwerde gezogen war und die nicht zusammenzurechnenden Ansprüche der Kinder (1Ob94/01g; 7Ob192/00m uva) jeweils S260.000- nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach §13 Abs1 Z2 dieses Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Parteinach§14aAbs1 und2 AußStrG einenbinnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§14a Abs2 AußStrG)Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§14aAbs1 AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereichdes§14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß§13 Abs1Z2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§16Abs2Z2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einenmit Fristsetzung verbundenenVerbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des§84Abs3 ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz45)ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach §474Abs2 Satz2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes imSinnedes §14a AußStrG sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§14Abs3 AußStrG).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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