6Ob247/01v•OGH 6Ob247/01v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, Ablehnung und Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juni 2001, GZ 25 Nc 6/01a-10, mit dem Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen teils gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Fünfhaus überwiesen, teils zurückgewiesen und teils abgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Vorlage des Rekurses an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Verfahrenshilfeanträge der Betroffenen, die sich auf Entscheidungen dieses Gerichtes als Rekursgericht bezogen, gemäß § 44 JN wegen funktioneller Unzuständigkeit (§ 65 Abs 2 ZPO) insoweit unangefochten an das zuständige Pflegschaftsgericht überwiesen. Soweit damit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte begehrt wurde, wies es den Antrag mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Die auf Fristsetzungs- und Ablehnungsverfahren bezogenen Anträge wies es ab.
Gegen diesen Beschluss erhob die Betroffene den ausdrücklich an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Rekurs, womit sie die Zurück- bzw Abweisung ihrer Verfahrenshilfeanträge durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien "als Erstgericht" bekämpft.
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Akt ist daher dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Vorlage des Rekurses an das angerufene Oberlandesgericht Wien zurückzustellen.
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