2Ob263/01t•OGH 2Ob263/01t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 23. Juli 1985 geborenen Jaqueline W*****, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwalt in Hallein, infolge Revisionsrekurses der Mutter Caroline H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger und andere Rechtsanwälte in Hallein, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 26. Juli 2001, GZ 21 R 145/01x85, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 4. Mai 2001, GZ P 3350/9578, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Pflegebefohlene ist die eheliche Tochter der Caroline H*****. Die Minderjährige erhielt Ende 1997 eine Schmerzengeldzahlung in der Höhe von S 250.000.
Mit Schreiben vom 8. 11. 1998 ersuchte die Mutter wegen ihrer akuten Zahlungsschwierigkeiten das Pflegschaftsgericht um "einstweilige Hilfestellung" durch Auszahlung von S 289.000 aus dem Vermögen ihrer Tochter. Diese werde den ausbezahlten Betrag "selbstverständlich wieder zurück erhalten".
Mit Beschluss vom 12. 11. 1998 wies das Erstgericht die Bank, bei der das Vermögen der Pflegebefohlenen veranlagt wurde, an, S 3.000 an die Mutter auszubezahlen. Dieser trug es auf, den Betrag bis längstens 25. 12. 1998 wieder auf das Konto der Pflegebefohlenen bei der Bank einzuzahlen.
Mit Beschluss vom 24. 11. 1998 wies das Erstgericht diesselbe Bank an, einen Betrag von S 9.300 der Mutter "als Darlehen auszubezahlen", mit dem Auftrag an die Mutter, diese Summe bis 1. 2. 1999 zurückzuzahlen.
Die Bank kam diesen Anweisungen nach.
Am 23. 3. 2001 erklärte die Mutter, den gesamten Darlehensbetrag von S 12.300 nicht tilgen zu können, weil sie derzeit einen Betrieb aufbaue. Sie beantragte, die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme "mit den Zinsen aus dem Vermögen des Kindes" zu verrechnen.
Diesen Antrag wies das Erstgericht ab und trug der Mutter auf, den Betrag von S 3.000 samt 4 % seit 26. 12. 1998 und den Betrag von S 9.300 samt 4 % Zinsen seit 2. 2. 1999 bei Gericht zu erlegen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, weder Schmerzengeld noch Zinserträge daraus könnten im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB angerechnet werden, weil sie den Zweck verfolgten, die Schmerzen und deren Folgen auszugleichen. Es seien daher Zinserträgnisse auch dann nicht beim Unterhalt als Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen, wenn sie über den Erhalt des inneren Wertes des angelegten Betrages hinausgingen.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht teilte die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, zumal derzeit die Inflation äußerst gering sei und die Zinsen aus dem veranlagten Geldbetrag weit über der Inflationsrate lägen. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 140 Abs 3 ABGB führe zur Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Subsumierbarkeit von Zinserträgnissen aus veranlagten, aus dem Titel des Schmerzengeldes erhaltenen Beträgen fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Es geht nämlich - entgegen der von den Vorinstanzen und auch von der Mutter vertretenen Ansicht - hier nicht darum, ob die Zinsen aus veranlagten Schmerzengeldbeträgen den Unterhaltsanspruch des Kindes im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB mindern. Vielmehr geht es ausschließlich darum, ob die Mutter das Geld, das ihr vom Erstgericht aus dem Vermögen des Kindes "als Darlehen" überwiesen wurde, zurückzuzahlen hat. Diese Rückzahlungspflicht wird auch von der Mutter nicht bestritten, sie hat aber mit der Unterhaltsberechtigung des Kindes nichts zu tun. Keinesfalls hat die Mutter einen Anspruch auf das Vermögen des Kindes (oder einem Zinsertrag aus diesem), soweit nicht die Voraussetzungen des § 143 ABGB gegeben sind, was von der Mutter gar nicht behauptet wird. Sie hat auch nicht behauptet, einen finanziellen Beitrag zu den von ihr zu erbringenden Betreuungsleistungen (s RZ 1992/3; ÖA 1997/204) zu verlangen.
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