15Os140/01•OGH 15Os140/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand L***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2001, GZ 7c E Vr 5459/01-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, und des Verurteilten zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2001, GZ 7c EVr 5459/01-13, verletzt § 53 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 494a Abs 1 Z 4 StPO.
Dieser Beschluss und alle darauf beruhenden Verfügungen werden (ersatzlos) aufgehoben.
Gründe:
Ferdinand L***** verbüßte ab 4. April 2001 in der Justizanstalt Simmering drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Monaten und sieben Wochen, welche über ihn mit Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verhängt worden waren. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Mai 2001, GZ 18c BE 427/01-10, wurde seine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB am 26. Juli 2001 verfügt. Der offene Strafrest betrug ein Monat und siebenundzwanzig Tage, die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2001, GZ 7c EVr 5459/01-13, wurde Ferdinand L***** rechtskräftig der am 4. April 2001 begangenen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste der Einzelrichter den (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss auf Widerruf der zu AZ 18c BE 427/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Entlassung (S 77).
Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB setzt der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe voraus, dass der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, welche er während der Probezeit, während der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung und deren Rechtskraft oder während seiner gemäß § 49 StGB nicht in die Probezeit einzurechnender behördlichen Anhaltung begangen hat. Die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, welche diese ausgesprochen hat (§ 49 StGB). Im vorliegenden Fall wurde die bedingte Entlassung hingegen wegen einer Tat widerrufen, die schon vor ihrer Anordnung und damit auch bereits vor Beginn der dabei bestimmten Probezeit begangen wurde. Dieser mit Beschluss vom 10. Juli 2001 ausgesprochene Widerruf der bedingten Entlassung verletzt daher das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten, weshalb diese Entscheidung samt den darauf beruhenden Verfügungen ersatzlos aufzuheben waren.
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