8Ob243/01w•OGH 8Ob243/01w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B***** Handels-GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, sowie dem auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Lajos S*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 450.962,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28. Juni 2001, GZ 4 R 90/01i-45, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat sich mit der von der Beklagten in der Revision erneut relevierten und in der Berufung bereits ausgeführten Frage der Ladung des Geschäftsführers zu der Verhandlung am 27. 6. 2000 auseinandergesetzt; ebenso mit der Vertretung der beklagten Partei in dieser Verhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch sowohl vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeitsgründe betreffend das Verfahren erster Instanz als auch vom Berufungsgericht verneinte andere Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 2 und 3 mzwN).
Zu der im Übrigen von der Beklagten geltend gemachten unrichtigen Beurteilung dahin, dass auf den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten abzustellen sei, wonach vereinbart wurde, dass die Kaufpreiszahlung "vor Erstellung des T1-Formulares" zu erfolgen habe, reicht es schon auf die Feststellung zu verweisen, wonach die Streitparteien vereinbarten, dass die Zahlung des Restkaufpreises nach der Bestätigung des mängelfreien Zustandes durch den Leasingnehmer erfolgen sollte. Im Übrigen handelt es sich dabei um Auslegungen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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