10Fs501/01•OGH 10Fs501/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Eingabe vom 21. 8. 2001 legte die Antragstellerin unter anderem zu den AZ 10 Fs 503, 504, 505/00 ihre Replik vom 29. 6. 2001 auf eine vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 18. 5. 2001 im Verfahren 5 Fs 501/01 des Obersten Gerichtshofes erstattete Stellungnahme vor und beantragte gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Fristsetzungsanträge vom 16. 6. 2000 (6 Fs 27/00v, 6 Fs 26/00x und 6 Fs 25/00z jeweils des Oberlandesgerichtes Wien), vom 28. 7. 2000 (6 Fs 34/00y, 6 Fs 35/00w, 6 Fs 36/00t und 6 Fs 38/00m jeweils des Oberlandesgerichtes Wien), vom 31. 7. 2000 (6 Fs 39/00h und 6 Fs 40/00f des Oberlandesgerichtes Wien), vom 2. 8. 2000 (6 Fs 41/00b des Oberlandesgerichtes Wien) und vom 1. 8. 2000 (6 Fs 43/00x des Oberlandesgerichtes Wien) die Überprüfung der Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 5. 9. 2000, 10 Fs 503, 504, 505/00, die Fristsetzungsanträge der Antragstellerin betreffend die Verfahren 6 Fs 44/00v, 6 Fs 45/00s, 6 Fs 46/00p jeweils des Oberlandesgerichtes Wien abgewiesen hat und die oben angeführten weiteren 11 Fristsetzungsanträge der Antragstellerin vom 16. 6. 2000, vom 28. 7. 2000, vom 31. 7. 2000, vom 1. 8. 2000 und vom 2. 8. 2000 mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. 6. 2001, 5 Fs 501/01, zurückgewiesen wurden. Eine nochmalige Entscheidung in derselben Sache ist nicht zulässig.
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