3Ob231/01v•OGH 3Ob231/01v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Pullez, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Bäckerstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E*****, gegen die beklagte Partei Ing. Peter V*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Witt Partner KEG in Wien, wegen S 327.375,60 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Mai 2001, GZ 4 R 56/01m-21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die als erheblich relevierte Rechtsfrage der Bindung des Zivilrichters an ein Finanzstraferkenntnis stellt sich hier - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht, weil die Voraussetzung für eine Bindung jedenfalls das Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Entscheidung wäre; ein solches Finanzstraferkenntnis lag hier aber nicht vor.
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