2Ob231/01m•OGH 2Ob231/01m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz A*****, 2. Randolf H*****, beide vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Parteien 1. Harald S*****, 2. R***** GmbH Co KG, , 3. GAG, *****, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel OEG in Feldkirch, wegen S 495.275,30 s.A. (Erstkläger) und S 406.991, s.A. (Zweitkläger) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Juli 2001, GZ 4 R 176/01s15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Schreiben der Drittbeklagten vom 26. 11. 1998 enthalte keine Ablehnung der mit Schreiben vom 17. 11. 1998 geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Kläger iS des § 27 Abs 2 Satz 1 KHVG 1994, weil darin ausdrücklich keine Stellungnahme zu den Forderungen abgegeben werde. Mit diesem Verständnis hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
Die Rechtsmittelwerber machen darüber hinaus als erhebliche Rechtsfrage geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stelle die Bestreitung des Feststellungsbegehrens der Kläger im (bereits rechtskräftig beendeten) Feststellungsprozess eine Ablehnung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar. Die Beklagten haben in ihrem damaligen Schriftsatz vom 15. 3. 1999 das Alleinverschulden der gegnerischen Unfallslenkerin behauptet und damit schlechthin ihre Haftung für die Unfallsfolgen (und nicht etwa bloß das Feststellungsinteresse der Kläger) bestritten. Mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 15. 3. 1999 wäre demnach der Hemmungsgrund weggefallen.
Auch wenn man dies als richtig unterstellt, ist im Ergebnis für die Beklagten nichts gewonnen: Der Unfall hat sich am 20. 6. 1996 ereignet. Die dreijährige Verjährungsfrist hat nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts im August 1996 zu laufen begonnen. Sie endete bei Berücksichtigung einer viermonatigen Hemmung im Dezember 1999, im Zweifel mit dem letzten Tag dieses Monats. Die Klagsführung am 16. 12. 1999 war somit nicht verspätet.
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