6Ob240/01i•OGH 6Ob240/01i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Karl Heinz P*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Josef K*****, vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2001, GZ 17 R 151/01b-23, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. April 2001, GZ 2 Cg 262/00s-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 9.160,32 S (darin enthalten 1.526,72 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Beklagte sagte bei seiner Einvernahme vor der Wirtschaftspolizei am 19. 10. 2000 aus, sich daran zu erinnern, einmal Kopien von Polizeiakten in das Büro von Dr. H***** gebracht und glaublich an den Kläger übergeben zu haben. Er erinnere sich jetzt nicht daran, welche Polizeiakten dies gewesen seien. Er sei aber in der Folge vom Kläger zwei- oder dreimal dahingehend kontaktiert worden, dass er Akten besorgen solle; um welche Akten es sich konkret gehandelt habe, wisse er momentan nicht.
Der Kläger begehrte mit seiner auf § 1330 ABGB gestützten Klage das gerichtliche Gebot der Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung und/oder Verbreitung der Behauptung, der Kläger sei der Auftraggeber und/oder Überbringer von illegal erlangten Akten und/oder Informationen im Zusammenhang mit illegalen Abfragen aus dem EKIS-Computer. Zudem stellte er ein gleichlautendes Sicherungsbegehren. Allein der Verdacht, in die "Spitzelaffäre" verwickelt zu sein, könne zum Verlust der Stellung des Klägers als Pressesprecher des Landeshauptmannes von Kärnten führen und seine berufliche Laufbahn beeinträchtigen. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Äußerung gekannt, weil er selbst die illegalen Datenabfragen durchgeführt habe und daher wisse, dass seine Aussage über die Mittäter- und Mitwisserschaft des Klägers im Zusammenhang mit der "Spitzelaffäre" falsch sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Seine Aussage sei wahr. Der Kläger habe zu bescheinigen, dass die nicht öffentlich erfolgte Äußerung unwahr und dass dies dem Beklagten bewusst gewesen sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag sowohl im ersten Rechtsgang (nach Einvernahme lediglich des Beklagten) als auch im zweiten Rechtsgang (nach Einvernahme auch des Klägers) ab. Dem Kläger sei es nicht gelungen zu bescheinigen, dass der Beklagte bei seiner Vernehmung vor der Wirtschaftspolizei die Unwahrheit gesagt habe. Es lägen zwei einander widersprechende Aussagen vor. Es sei kein Grund ersichtlich, die Angaben des Klägers für zutreffend, jene des Beklagten hingegen als unwahr zu erachten. Zudem sei fraglich, ob überhaupt eine Unterlassungspflicht geschaffen werden könne, durch welche jemand gehindert werde, in einem bestimmten Sinn in einem anhängigen Verfahren als Zeuge oder Partei auszusagen. Der Kläger strebe im Ergebnis das Verbot einer neuerlichen Aussage des Beklagten an. Der durch die begehrte einstweilige Verfügung geschaffene Zustand könnte nicht wieder beseitigt werden, selbst wenn der Beklagte im Hauptprozess obsiegte. Dies widerspreche aber dem Wesen einer einstweiligen Verfügung.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil den Ausführungen des Erstgerichtes zu entnehmen sei, dass es von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten vor der Wirtschaftspolizei ausgehe, sodass der Kläger die seinen Sicherungsantrag stützenden Tatumstände nicht glaubhaft habe machen können und eine Interessenabwägung den Unterlassungsanspruch des Klägers nicht rechtfertige. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ein derartiger Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt worden sei.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Das Erstgericht nahm ausdrücklich als nicht bescheinigt an, dass die dem Sicherungsbegehren zu Grunde liegende Aussage des Beklagten vor der Wirtschaftspolizei wissentlich unwahr gewesen sei, wobei es bereits die Bescheinigung der objektiven Unwahrheit als nicht gelungen ansah. Die betreffende Negativfeststellung umfasst zwingend auch den Kenntnisstand des Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft bei behaupteten wissentlich falschen Anzeigen oder Aussagen (soweit letztere überhaupt - was hier nicht weiter zu prüfen ist - Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein können) den Kläger die Behauptungs- und Beweislast sowohl für die Kenntnis der Unrichtigkeit als auch für den Vorsatz des Täters (RIS-Justiz RS0105665; zuletzt 6 Ob 143/01z; 6 Ob 146/01s; 6 Ob 153/01w, 6 Ob 233/01k).
Hier haben die Vorinstanzen - worauf der Beklagte in seiner Rechtsmittelbeantwortung zutreffend verweist - zur Wahrheit der Tatsachenbehauptung eine Negativfeststellung getroffen, die nach der aufgezeigten Beweislastregel zu Lasten des Klägers geht. Der diesen Umstand außer Acht lassende Revisionsrekurs des Klägers zeigt somit insgesamt keine im konkreten Sicherungsstreit relevanten Rechtsfragen auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO und §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen und diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 10 Z 6 lit b RATG.
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