OGH 10ObS271/01b

10ObS271/01bTribunal Superior25 de set. de 2001

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OGH 10ObS271/01b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1) Manfred T*****Einkaufsleiter, , und 2) Werner V, Autoverkäufer, *****, beide vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juni 2001, GZ 11 Rs 178/01b, 11 Rs 184/01k-9, womit infolge Berufung der klagenden Parteien die Urteile des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Jänner 2001, GZ 19 Cgs 347/00y-5 und 19 Cgs 384/00i-5, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der am 29. Mai 1941 geborene Erstkläger und der am 12. Dezember 1941 geborene Zweitkläger stellten am 30. Mai 2000 bzw am 29. Mai 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 6. 2000.

Mit Bescheiden der beklagten Partei vom 21. September 2000 bzw vom 10. Oktober 2000 wurden diese Anträge der beiden Kläger jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 101, ein nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellter Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Berufsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten sei, wobei § 273 Abs 2 idF SVÄG 2000, BGBl I 43, anzuwenden sei. Die von den Klägern am 30. bzw 29. Mai 2000 eingebrachten Anträge könnten daher nicht mehr als Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit behandelt werden.

Das Erstgericht wies mit Urteilen vom 25. Jänner 2001 (jeweils auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) das von den Klägern dagegen erhobene, auf Gewährung der beantragten Leistung ab dem 1. Juni 2000 gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger, in der ausschließlich verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 587 Abs 4 ASVG geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte.

Gegen dieses Urteil erheben die Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihren Begehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt.

Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war mittlerweile bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (zB 10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k sowie 10 ObS 150/01h und 10 ObS 242/01p).

Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2001 bzw 30. Juli 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichts auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, weshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei unter anderem am Verfahren 10 ObS 242/01p beteiligt war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, in denen der erkennende Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass auch für den von den Klägern zum Stichtag 1. Juni 2000 geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag ausreichend ist. Diese Voraussetzung liegt bei den Klägern unstrittig vor. Der Umstand, dass sie - anders als die Kläger in den angeführten Entscheidungen - zum Stichtag auch schon das 57. Lebensjahr vollendet hatten, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.

Da die von den Vorinstanzen herangezogenen Gründe für die Abweisung des Klagebegehrens nicht tragfähig sind, das Vorliegen der übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung bisher aber nicht erörtert wurde, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben. Ein Eingehen auf die weiteren in der Revision vorgetragenen Argumente, insbesondere die darin geäußerten verfassungsrechtlichen und (weiteren) gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, erübrigt sich.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

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