OGH 3Nd2/01

3Nd2/01Tribunal Superior25 de set. de 2001

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OGH 3Nd2/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, gegen die beklagte Partei Florian Karl Josef H*****, vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), AZ 7 C 8/01z des Bezirksgerichtes Döbling, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger erhebt Oppositionsklage (§ 35 EO) gegen den Unterhaltsanspruch seines Sohnes, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht Forderungsexekution bewilligt hat.

Der Beklagte erhob mit Schriftsatz ON 3 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil sein Gerichtsstand Klagenfurt sei und der Exekutionstitel vom Bezirksgericht Klagenfurt stamme.

Mit Schriftsatz ON 5 beantragte der Beklagte weiters für den Fall, dass das Bezirksgericht Döbling der Ansicht sei, dass es für diesen Rechtsstreit zuständig sei, die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt. Er sei Schüler und besuche die 7. Klasse des Gymnasiums in Klagenfurt. Um die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Döbling zu verrichten, müsse er mit seiner Mutter einen Tag vor der Verhandlung nach Wien reisen und wäre sohin zwei Tage am Schulbesuch gehindert. Würde die Verhandlung in Klagenfurt stattfinden, würde er höchstens zwei Stunden vom Schulunterricht fernbleiben. Weiters müsste seine berufstätige Kindesmutter zwei Tage Urlaub in Anspruch nehmen und für ihr zweites Kind, die sechsjährige Sophie, eine Aufsichtsperson organisieren, um an der Verhandlung in Wien teilnehmen zu können. Außerdem stamme der Exekutionstitel vom Bezirksgericht Klagenfurt und sei auch bereits ein Unterhaltsherabsetzungsverfahren beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängig.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. Er sei zur Zeit arbeitslos und könne sich die Fahrten nach Klagenfurt nicht leisten. Es sei nicht erforderlich, dass der Beklagte zur Verhandlung komme. Der Kindesmutter wäre es hingegen zuzumuten, dass sie nach Wien kommt. Sie sei ohnehin öfters in Wien. Für Kinderbetreuung stünden ihre Mutter und ihre Schwägerin zur Verfügung.

Das Erstgericht wies mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. 7. 2001 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab. Es legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es keine Äußerung im Sinn des § 31 Abs 3 Satz 3 JN zur Zweckmäßigkeit der Delegierung erstattete.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

Eine Delegierung soll immer nur den Ausnahmefall darstellen; durch großzügige Handhabung der Möglichkeiten soll nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn eine Partei der Delegierung widerspricht und die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann, ist die Delegierung nicht zu bewilligen; gegen den Widerstand des Prozessgegners hat daher eine Delegierung nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon in Fasching, ZPO2 § 31 JN Rz 6 mwN).

Im vorliegenden Fall kann die Frage der Zweckmäßigkeit keineswegs zugunsten beider Parteien beantwortet werden. Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegten Schwierigkeiten für eine Anreise von Wien nach Kärnten besteht für eine Abnahme dieser Rechtssache vom zuständigen Bezirksgericht Döbling und Übertragung an das Bezirksgericht Klagenfurt kein Anlass.

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