OGH 15Os129/01

15Os129/01Tribunal Superior20 de set. de 2001

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OGH 15Os129/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred D***** wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. April 2001, GZ 11d Vr 8334/96-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten betreffend mehrere weitere gegen ihn erhobene Vorwürfe enthält, wurde Alfred D***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 StGB (B), der versuchten Bestimmung zur Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 169 Abs 1 StGB (C) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A) und jenes nach § 114 Abs 1 ASVG (D) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit von der Urteilsanfechtung umfasst - in Wien

(zu A) im Juni 1995 zwei ihm anvertraute Ölbilder des Dieter P***** im Wert von ca 120.000 S sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet;

(zu B) vom 8. Februar bis 9. Mai 1995 in sieben Angriffen Bestandteile des Vermögens des Franz B***** aus dem Betrieb des Einzelunternehmens Franz B*****, Transportunternehmen und Deichgräberei, verheimlicht und beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieses Unternehmens vereitelt oder geschmälert, wobei er einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar durch Behebung von insgesamt 1,315.000,-- S von einem bei der PSK geführten Konto;

(zu C) zwischen Juni und September 1996 wiederholt versucht, Franz und Beata B***** dazu zu bestimmen, in den Kanzleiräumen des Dr. Christian B***** eine Feuersbrunst zu verursachen.

Gegen die Schuldsprüche zu A, B und C richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zum Schuldspruch wegen Veruntreuung (A):

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat das Erstgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Werner H***** zu Recht abgewiesen, weil weder im Antrag dargetan wurde, noch aus der Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit zu erwarten sei, dass bei Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis - dass das Tatopfer dem Angeklagten die schuldspruchgegenständlichen Bilder angeblich nicht übergeben habe - erzielt werden könne (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff). Mit ihren weitergehenden Ausführungen dazu verstößt die Beschwerde gegen das für die Bekämpfung kollegialgerichtlicher Schuldsprüche geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer aaO E 41).

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Widersprüche des Zeugen Dieter P***** zum Wert der Bilder, übersieht dabei aber mit ihrer Argumentation, dass der Kaufpreis eines Kunstgegenstands, sein tatsächlicher Wert und der erwartete Wiederverkaufserlös durchaus voneinander abweichen können, sodass die behaupteten Widersprüche nicht vorliegen. Mit der Forderung, die Tatrichter hätten von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zum Wert der Bilder einholen müssen, wird weder ein Begründungsmangel dargetan, noch werden (der Sache nach aus Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der - diesbezüglich denkmöglich auf die Angaben des Künstlers gestützten (US 16) - Urteilsannahmen geweckt, weshalb auch eine amtswegige Aufnahme dieser Beweise nicht geboten war.

Zum Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (B):

Ein Beweisantrag im Sinn der Verfahrensrüge (Z 4) wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt, vielmehr nannte jener auf Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Einzelunternehmens Franz B***** (S 389/V) ein anderes (das Freispruchfaktum IV betreffendes) Beweisthema. Mit ihrem Vorbringen verstößt die Beschwerde somit wiederum gegen das Neuerungsverbot und übersieht zudem, dass die Frage der Stellung des Angeklagten im genannten Unternehmen (iSd § 161 StGB) wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB ohne Bedeutung ist (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 16).

Daran scheitert auch die Mängelrüge (Z 5), die daher mit ihrem weitwendigen, nach Art einer unzulässigen Schuldberufung erstatteten Vorbringen, keine für den Schuldspruch nach § 156 StGB entscheidenden Umstände anspricht.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie vernachlässigt mit der substanzlosen Behauptung, der Versuch, eine "durch eine außerbetriebliche Schuldenlage gefährdete Unternehmenstätigkeit auf einen durch Altlasten nicht belasteten Rechtsträger zu übertragen", stelle kein iSd §§ 156, 161 StGB tatbildliches Verhalten dar, die Urteilsfeststellungen sowohl zum Vorsatz des Angeklagten als auch zum eingetretenen Gläubigerschaden (US 12) und bekämpft im Übrigen auch in diesem Rahmen unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Zum Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung zur Brandstiftung (C):

Die Mängelrüge (Z 5) argumentiert erneut nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie kritisiert, dass die Tatrichter den Angaben der Zeugen Franz und Beata B***** gefolgt sind und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig verworfen haben, ohne formelle Begründungsmängel der diesen Schuldspruch betreffenden Feststellungen aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

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