6Ob222/01t•OGH 6Ob222/01t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Thiery Ortenburger, Anwaltssozietät in Wien, gegen die Antragsgegnerin Egesellschaft mbH, ***** eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu FN 66.461m, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bucheinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs dieser Gesellschaft (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2001, GZ 28 R 39/01p-9, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Februar 2001, GZ 28 Fr 199/01v-3, als verspätet zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Erstgericht hat der Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH die beantragte Bucheinsicht bewilligt. Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs der informationspflichtigen Gesellschaft mbH als verspätet zurückgewiesen und im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur von der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Gebrauch gemacht, weil die antragstellende Gesellschafterin mit der bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hat.
Dagegen führt die Revisionsrekurswerberin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel neben unzulässigen Neuerungen nur ins Treffen, dass der die Bucheinsicht bewilligende Beschluss nur deklarativ sei (die Antragstellerin also gar keine Rechte erlangt habe). Für diese Ansicht findet sich im Gesetz keine Grundlage. Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss (SZ 70/157).
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