13Os119/01•OGH 13Os119/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Peter P***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Z 1; 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 2001, GZ 3b Vr 3624/01-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last:
Gründe:
Manfred Peter P***** wurde des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Z 1; 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
a) am 3. Februar 2001 Verfügungsberechtigten der Firma I***** drei Geldtaschen im Wert von 379,70 S wegzunehmen versucht
b) am 21. April 2001 durch Einbruch, der Karin H***** zwei ferngesteuerte Spielzeugautos im Wert von insgesamt 3.798,-- S durch Einschlagen einer Glastüre zum Spielwarengeschäft weggenommen.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO geltend; indes zu Unrecht.
Unrichtig ist die Behauptung (Z 5), es seien die Einwände des Angeklagten in Richtung seiner Zurechnungsunfähigkeit auf Grund der Einnahme von vierzehn bzw. fünfzehn Tabletten zum Tatzeitpunkt nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon, dass der Angeklagte eine genaue Zahl der von ihm eingenommenen Tabletten (zum Faktum b) ausdrücklich nicht nennen konnte (siehe S 143) und eine Menge von vierzehn bzw. fünfzehn Tabletten nur für möglich hielt, hat das Erstgericht unter Heranziehung des in der Verhandlung erstatteten Gutachtens ausreichend (siehe § 270 Abs 2 Z 5 StPO) die Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit erörtert. Unverständlich erscheint die weitere Beschwerdeausführung dazu, dass im Urteil festgestellt worden sei, der Angeklagte habe über die Wirkungen der in den Tabletten enthaltenen Substanzen Bescheid gewusst und es sei ihm bewusst gewesen, dass er, wenn er diese konsumiere, leichter zur Straffälligkeit neige. Eine derartige Konstatierung findet sich im gesamten Urteil nicht, sondern nur Hinweise dafür im Sachverständigengutachten, gegen das (zu Recht) keine Einwände (§ 125 StPO) erhoben wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet zum Schuldspruch b, dass das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts falsch beurteilt worden sei. Sie geht in ihren darauf folgenden Ausführungen jedoch prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen aus, sondern meint aus der Sicht des Rechtsmittelwerbers, dass Indizien für einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit vorhanden gewesen wären.
Zum Faktum a hat sich der Angeklagte uneingeschränkt schuldig bekannt; in der Nichtigkeitsbeschwerde finden sich keinerlei Ausführungen, die bestimmt und deutlich auf dieses Faktum Bezug hätten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, sodass über die gleichzeitig erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat (§§ 285d iVm 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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