OGH 13Os118/01

13Os118/01Tribunal Superior12 de set. de 2001

Abrir fonte

Texto completo

OGH 13Os118/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin K***** wegen des Vergehens nach § 28 Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2001, GZ 35 Vr 926/01-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin K***** (A./) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, (B./) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG sowie (C./) des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB verurteilt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung -

(zu A./) zwischen cirka Februar 2000 und 16. Juli 2000 in Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr exakt feststellbare jedenfalls aber große Menge Kokain, durch Verkauf an zahlreiche namentlich nicht ausforschbare Drogenkonsumenten im Verlauf von zahlreichen Teilgeschäften in Verkehr gesetzt.

Die gegen diesen Teil des Schuldspruches aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert die Unterlassung der Begründung für die Feststellung des Übersteigens der Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG. Das Erstgericht hat ausführlich dargelegt (US 8 ff), dass sich die gesamte Menge des in Verkehr gesetzten Kokains zwar nicht mehr exakt nachvollziehen ließe, die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG jedoch deutlich überstiegen worden sei, und sich dabei mit zureichender und - wie die Beschwerde übrigens selbst einräumt - denkmöglicher Begründung auf die Auswertung der Vielzahl der überwachten Telefongespräche gestützt. Dass auch eine dem Angeklagten genehmere Lösung der Tatfrage logisch vertretbar wäre, sich die Tatrichter jedoch für die vorliegende entschieden haben, ist ein mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbarer Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Im Kern trachtet die Beschwerde nach Inhalt und Zielrichtung bloß in Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die erstrichterlichen Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen und so der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, wie sich schon aus ihrer Diktion ("in dubio pro reo") unschwer erkennen lässt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit - prozessordnungswidrig undeutlich und unbestimmt gebliebenen - Hinweisen auf angeblich nicht nachvollziehbare Ergebnisse der Telefonüberwachung keine Umstände darzutun, die geeignet wären, aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.