OGH 4Ob175/01s

4Ob175/01sTribunal Superior12 de set. de 2001

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OGH 4Ob175/01s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 18. Juni 2001, GZ 3 R 116/01a-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Irreführung über eine Ware (§ 2 UWG) kann sich in erster Linie auf den Preis, die Beschaffenheit oder die Herkunft beziehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 38). Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung (Nachweise bei Koppensteiner aaO Rz 42 FN 175), sondern nach der Rechtsprechung auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften (ÖBl 1992, 131 - Kennzeichenhalter; 4 Ob 305/00g) oder über eine amtliche Anerkennung eines Produkts; Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind nämlich in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen (ÖBl 1989, 46 - Handelsregister Österreich; MR 1996, 35 - VSÖ-Prüfzeichen; 4 Ob 168/01m).

Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Abzustellen ist dabei auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, auf dessen Verständnis es ankommt (ÖBl 2001, 18 - Lego-Klemmbausteine). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I; MR 2000, 37 - TV-Illustrierte uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).

Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Unstrittig ist, dass die beworbenen Ölabscheider der Beklagten mit den Nenngrößen 2, 3, 4 und 6 im Zertifizierungs- und Registrierungsverzeichnis des Österreichischen Normeninstituts als der ÖNORM entsprechend eingetragen sind; bescheinigt ist darüber hinaus, dass die Beklagte auch Ölabscheider der Nenngrößen 8 und 12 sowie bis zu einer Nenngröße von 1000 bewirbt, die sämtliche durch Parallelschaltung der (ÖNORM-registrierten) Grundmodule mit den Nenngrößen 4 oder 6 hergestellt werden. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall verneint haben, ist dies nicht zu beanstanden und bildet - mangels grober Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage (MR 2000, 321 - Halbjahres-Abonnement mwN).

Der vom Oberlandesgericht Wien zu 2 R 223/00d zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden schon allein deshalb grundlegend, weil dort kein einziger der von der Beklagten vertriebenen und als der ÖNORM 5101 entsprechend beworbenen Ölabscheider im Zertifizierungs- und Registrierungsverzeichnis des Österreichischen Normeninstituts verzeichnet war.

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