2Ob207/01g•OGH 2Ob207/01g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Sandra W***** und Markus W*****, beide vertreten durch die Mutter Elisabeth W*****, diese vertreten durch Dr. Silvia Maus, Rechtsanwältin in Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 8. Juni 2001, GZ 21 R 73/01h-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12. März 2001, GZ P 15/99p-59, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts für die eheliche Tochter von S 34.508 und für den ehelichen Sohn von S
2. 102 für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 sowie zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Tochter von S 8.400 und für den Sohn von S 7.500 ab 1. 1. 2000 verpflichtet.
Mit Antrag vom 29. 2. 2000 beantragten die Kinder Zahlung an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 31. 12. 1998 (= 22 Monate) und zwar für die Tochter S 184.000 und für den Sohn S 165.000.
Am 2. 5. 2000 beantragte der Sohn die Erhöhung des väterlichen Unterhaltsbeitrages ab 1. 5. 2000 auf monatlich S 8.400.
Der Vater seinerseits beantragte im Hinblick auf sein gesunkenes Einkommen, den monatlichen Unterhalt für seinen Sohn rückwirkend ab 1. 1. 2000 auf S 4.100 herabzusetzen.
Das Erstgericht wies das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters für den Monat Jänner 2000 wegen entschiedener Rechtssache unbekämpft zurück; für die Zeit vom 1. 2. 2000 bis 31. 3. 2000 setzte es die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn auf monatlich S
6. 900 und ab 1. 1. 2001 auf monatlich S 6.000 herab. Das weitere Unterhaltsherabsetzungsbegehren wies es ebenso wie das Unterhaltserhöhungsbegehren des Sohnes und die Anträge der Kinder auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 31. 12. 1998 ab.
Der Vater ließ die Abweisung seines weitergehenden Unterhaltsherabsetzungsbegehrens unangefochten.
Die Kinder bekämpften diese Entscheidung dahingehend, dass der Vater einerseits zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 31. 12. 1998 für die Tochter von S 108.308 und für den Sohn von S 89.487 verpflichtet werde. Der Sohn begehrt dazu, den monatlichen Unterhalt zum einen für die Zeit vom 1. 2. 2000 bis 30.
4. 2000 nur auf S 7.200 herabzusetzen (anstelle des im
erstgerichtlichen Beschluss zuerkannten Unterhaltsbeitrages von S
6. 900 mtl vom 1. 2. 2000 bis 31. 3. 2000 bzw des rechtskräftig
zugesprochenen Betrages von S 7.500 für April 2000
[Anfechtungserklärung daher S 7.200 abzüglich S 6.900 = S 300; bzw S
7. 500 abzüglich S 6.900 = S 1.600]) und zum anderen ab 1. 5. 2000 auf
S 8.300 zu erhöhen (anstelle des rechtskräftig zugesprochenen
Unterhaltsbeitrages von S 7.500 mtl vom 1. 5. 2000 bis 31. 12. 2000
bzw von S 6.000 vom 1. 1. 2001 bis 31. 3. 2001 bzw von S 7.200 ab 1.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass es auf den für die Zeit ab 1. 4. 2000 (offensichtlich richtig 2001) auf S 7.200 monatlich herabgesetzten Unterhaltsbeitrag allenfalls ab 1. 4. 2000 (offensichtlich richtig 2001) geleistete Naturalunterhaltsleistungen (Krankenzusatzversicherung S 404 mtl, Betriebskosten S 841) als anrechnungsfähig erachtete und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhoben die Kinder einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs.
Das Erstgericht verfügte zwar die Vorlage dieses Rechtsmittels an das Landesgericht Salzburg, weil die Wertgrenze von S 260.000 nicht erreicht sei, dennoch wurde der Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage.
Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen denselben Unterhaltspflichtigen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; 2 Ob 76/99m uva). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im Falle eines Erhöhungsbegehren kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (RIS-Justiz RS0046543). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (5 Ob 67/99k; so auch LGZ Wien EFSlg 52.084, 79.086, 82.091). Eine Zusammenrechnung der Ansprüche der beiden Kinder hat daher zunächst nicht stattzufinden.
Berücksichtigt man weiters, dass das Unterhaltserhöhungsbegehren ab 1. 4. 2001 für den Sohn S 1.100 mtl beträgt, dann ist ersichtlich, dass der dreifache Jahresbetrag den Betrag von S 260.000 nicht übersteigt, weshalb die Revisionsrekursbeschränkungen des § 14 Abs 3 idF AußStrG WGN 1997 zum Tragen kommen.
Ob der der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit des eingebrachten Rechtsmittels als Antrag anzusehen ist, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern (§ 14a Abs 1 AußStrG), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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