14Os87/01•OGH 14Os87/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans Georg K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12. September 2000, GZ 10 Vr 93/00-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Hans Georg K***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, begangen als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (CI), und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (CII) schuldig erkannt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
CI. im Dezember 1998 in Kapfenberg und Bruck/Mur zur Ausführung der strafbaren Handlung des Mladen S***** (BII1), der gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr setzte, indem er ca 150 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von 180.000 S an einen nicht näher bekannten Abnehmer verkaufte (BII1), dadurch beigetragen, dass er diesem den namentlich nicht näher bekannten Abnehmer vermittelte, die Abwicklung der Suchtgiftübernahme organisierte und sich am 23. Dezember 1998 mit Mladen S***** zum Übergabeort begab, ferner
C II. erworben und besessen, indem er
1. im Zeitraum Ende 1998 bis Anfang 1999 in Kapfenberg in wiederholten Angriffen von Mladen S***** insgesamt ca 25 bis 26 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von 1.500 S kaufte und
2. im Zeitraum Anfang der Neunzigerjahre bis Anfang 2000 in Wien, Bruck/Mur und Kapfenberg in wiederholten Angriffen Haschisch von nicht näher bekannten Personen zum Grammpreis von 100 S kaufte und das Suchtgift anschließend konsumierte.
Die dagegen vom Angeklagten Hans Georg K***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 12. September 2000 gestellten Antrages (S 33/IV) auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er im Jahre 1998 kein Kokain bzw jedenfalls nicht solches in der Größenordnung von (je) 1,5 g konsumiert habe, was sich aus der Untersuchung von Körperhaaren ergäbe, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn es entspricht allgemeinem Wissen, dass aus der Untersuchung von Körperhaaren auch nach modernsten wissenschaftlichen Methoden ein einwandfreier Ausschluss eines ca 2 Jahre zurückliegenden Kokainkonsums nicht möglich ist; dies umsomehr bei der beim Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung festgestellten Kurzhaarfrisur. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer nicht der Konsum, sondern der Erwerb und Besitz von Kokain in dem hier angefochtenen Schuldspruch CII1 vorgeworfen.
Hinsichtlich des die Größenordnung von (gemeint offenbar jeweils) 1,5 g übersteigenden Konsums von Heroin fehlt es dem Beweisantrag an einem entsprechenden Hinweis, warum gerade ein solcher bei der in der inkriminierten Tat (CII1) fehlenden Mengenqualifikation von Bedeutung sein sollte. Seine Zielrichtung auf den Nachweis allgemeiner Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten S***** macht der Beschwerdeführer erst in der Nichtigkeitsbeschwerde und damit in nicht mehr berücksichtigungsfähiger Weise (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 41) geltend.
Letzteres gilt auch in Bezug auf die behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch die Ablehnung der beantragten Einvernahme eines informierten Vertreters der R*****, der zum Beweis dafür geführt worden war, dass der Angeklagte S***** die von ihm behauptete Kreditaufnahme im Dezember 1998 nicht beantragte. Auch hier unterließ es der Beschwerdeführer schon im Beweisantrag darauf hinzuweisen, was aus dem Beweisthema für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gewonnen werden sollte. Da dies nicht ohne weiteres erkennbar ist, fehlt es für einen Erfolg der Verfahrensrüge schon an den formellen Voraussetzungen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützt das Schöffengericht seine Feststellungen zum Schuldspruch CII1, wonach der Beschwerdeführer von Mladen S***** in wiederholten Einzelankäufen insgesamt 25 bis 26 Gramm Kokain kaufte, auf die Angaben des Mladen S***** selbst in der (erneuerten) Hauptverhandlung vom 12. September 2000 (S 25/IV), wobei Letzterer diese Angaben auch schon an der in der Beschwerde genannten Stelle in der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2000 (S 33/II) gemacht hatte. Dass S*****, der zum erstgenannten Hauptverhandlungstermin den Tatzeitraum Ende 1998 bis Anfang 1999 nannte, wie er auch dem Schuldspruch zugrundegelegt wurde, in der früheren Hauptverhandlung angegeben hatte, dass die Verkäufe vor seiner Verletzung in der Nacht zum 24. Dezember 1998 gewesen sein dürften, bedurfte im Angesicht des gesetzlichen Gedrängtheitsgebotes (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner besonderen Erörterung.
Keiner besonderen Auseinandersetzung im Urteil bedurfte auch der Umstand, dass Mladen S*****, auf dessen belastende Angaben das Erstgericht den Schuldspruch CI stützte, in der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2000 deponiert hatte, er habe von den 150 Gramm zum Verkauf über Vermittlung durch den Beschwerdeführer bestimmten Kokains in dessen Wohnung gemeinsam mit diesem eineinhalb Gramm konsumiert (S 39/II), zumal S***** selbst immer wieder von "etwa 150 g" sprach (S 39 f/II) und dem Angeklagten im Urteil auch nur eine Menge von "ca 150 Gramm" (US 6) zur Last gelegt wird.
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, das Schöffengericht habe sich nicht mit den Widersprüchen zwischen einerseits den Angaben des S*****, der sich "als ausgeprägter Kokainkonsument ausgegeben" und insbesondere auch angegeben habe, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zumindest zweimal je eineinhalb Gramm Kokain konsumiert zu haben, und andererseits den Angaben des Harald Werner U***** und der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten Carmen L***** auseinandergesetzt, führt er ohne nähere Konkretisierung der letztgenannten Depositionen die Mängelrüge nicht in einer überprüfbaren Weise deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) und damit nicht prozessordnungsgemäß aus und bekämpft der Sache nach lediglich unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Als nicht nachvollziehbar erweisen sich die offenbar ebenfalls lediglich die Beweiswürdigung bekämpfenden spekulativen Überlegungen der Beschwerde darüber, warum das Erstgericht, das ohnehin den Ankauf von 25 bis 26 Gramm Kokain durch den Beschwerdeführer von S***** feststellte, nicht auch einen zweimaligen gemeinsamen Kokainkonsum der beiden von je eineinhalb Gramm festgestellt hat.
Nach Prüfung der Tatsachenrüge (Z 5a) an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, die die Tatrichter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben des geständigen Mitangeklagten Mladen S***** stützten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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