OGH 11Os123/01

11Os123/01Tribunal Superior4 de set. de 2001

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OGH 11Os123/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Franz W***** wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 Vr 2359/00 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 28. Juni 2001, AZ 9 Bs 171/01 (= ON 342 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr. Franz W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Dr. Franz W***** ist beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 11 Vr 2359/00 eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB, des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB anhängig, weil er dringend verdächtig ist,

1. im Dezember 2000 in Pörtschach Thomas H***** zur Tötung seiner Gattin Hildegard W***** bestimmt zu haben;

2. ab etwa 1955 in Klagenfurt und anderen Orten in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen, darunter auch Thomas H*****, geboren 11. Februar 1981, vorgenommen oder von den unmündigen Personen an sich vornehmen gelassen zu haben, indem er Kinder in seiner Ordination und im Krankenhaus bei Untersuchungen nicht nur im medizinisch notwendigen Ausmaß sondern zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes an ihren Geschlechtsteilen betastete;

3. von etwa 1955 bis 10. 2. 2000 nach Vollendung des 19. Lebensjahres in zahlreichen Angriffen durch die unter 2 geschilderten Handlungen mit Personen, die das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, darunter auch Thomas H***** gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben zu haben.

Zu diesem Verfahren befindet sich Dr. Franz W***** vom 19. Dezember 2000 bis 19. März 2001 und seit 6. April 2001 gemäß § 180 Abs 7 StPO in Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die (neuerliche) Verlängerung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete deren Fortsetzung gemäß § 180 Abs 7 StPO bis längstens 6. August 2001 an.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

In seiner Argumentation gegen den dringenden Tatverdacht greift der Beschuldigte lediglich einige Aspekte der bisher in der Voruntersuchung gewonnen Beweisgrundlagen heraus, versucht daraus andere Schlüsse zu ziehen als der Gerichtshof zweiter Instanz und damit die belastenden Angaben des Mitbeschuldigten Thomas H*****, welchen er in grober Verletzung der Unschuldsvermutung mehrmals als "Mörder" oder "jungen Mörder" bezeichnet, zu entkräften. Dabei verkennt er aber, dass es sowohl dem Oberlandesgericht bei Haftentscheidungen als auch dem Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, auch nur den Anschein einer vorweggenommenen Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu erwecken und damit der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren vorzugreifen. Die Gerichte haben sich vielmehr darauf zu beschränken, zu prüfen, ob ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Dies erfolgt in einer Schlussfolgerung aus den vorliegenden Tatsachen (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 14, 15).

Vorliegend wurde der dringende Tatverdacht zum Verbrechen nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB insbesondere auf die bisher nicht widerrufenen massiven Belastungen durch Thomas H*****, die Angaben der Zeugen Di B***** und M***** sowie die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung gestützt. Diese Begründungselemente bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern versucht nur die belastenden Angaben des Mitbeschuldigten Thomas H***** als unglaubwürdig hinzustellen. Mit den dazu vorgebrachten Argumenten hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt aber daraus andere, jedoch durchaus logische Schlüsse gezogen. Damit hat es in der gebotenen Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen den dringenden Tatverdacht zum Verbrechen der Bestimmung zum Mord zutreffend und ausreichend begründet.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht bei diesem bestehenden dringenden Verdacht auch die Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 7 StPO als gegeben erachtet und den Ausschluss des Haftgrundes der Fluchtgefahr zutreffend verneint.

Entgegen der Beschwerde liegt nach der Aktenlage eine "de facto-Hilflosigkeit" des Beschuldigten nicht vor. Zwar dokumentieren die eingeholten Gutachten einen gewissen altersbedingten geistigen Abbauprozess, der das logische Denken derzeit aber nicht wesentlich beeinflusst. Dieses Ergebnis wird insbesondere durch die vom Beschuldigten selbst verfassten Briefe und Eingaben bestätigt. Aus deren geordneten Schriftbild ergibt sich auch noch eine ausreichende Sehfähigkeit. Dr. W***** war bis zuletzt im Besitz von zumindest zwei Fahrzeugen, die er selbst gelenkt hat. Sein geistiger und körperlicher Zustand ist daher kein Hindernis für eine Flucht. Die Sachwalterschaft schließt das Erlangen entsprechender Geldmittel keineswegs aus. Dazu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner wissenschaftlich anerkannten Tätigkeit auch über Auslandskontakte verfügt und dies ohne weiteres ein Anreiz sein kann, der mit einer allfälligen Verurteilung jedenfalls verbundenen Beeinträchtigung seiner gesellschaftlichen Stellung sowie der möglichen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz durch Flucht zu begegnen.

Da somit Dr. Franz W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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