11Os81/01•OGH 11Os81/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nikolaus E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 28. März 2001, GZ 11 Vr 1061/00-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Nikolaus E***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. August 1999 in Roitham dadurch, dass er eine Pistole unbekannter Marke gegen die Postbeamtin Sabine L***** richtete und sie mit den Worten "Überfall! Geld her! Nicht schreien, Geld her, sonst schießen!" zwang, Bargeld herauszugeben, auch selbst in die Pultkassa griff und Geld entnahm, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Verfügungsberechtigten des Postamtes Roitham fremde bewegliche Sachen, nämlich 21.018,40 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt und weggenommen hat.
Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB stimmenmehrheitlich (sieben zu eins), jedoch mit der Einschränkung, dass die Qualifikation der Verwendung einer Waffe zu entfallen hat. Die Hauptfrage 2 nach dem Vergehen des § 50 Abs 1 Z 1 WaffG wurde einstimmig verneint.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 9, 10a und 12 StPO (nominell auch ausdrücklich, aber unrichtig auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 9), die Vergleiche mit der Anklagebegründung und dem Wahrspruch anstellen und eine (gar nicht angenommene) Gewaltanwendung ins Spiel bringen, gehen nicht von der an die Geschworenen gestellten Frage (1) aus und verfehlen somit die prozessordnungsgemäße Darstellung. Gleiches gilt für das weitere, als Subsumtionsrüge (Z 12) zu wertende Vorbringen, wonach die "Qualifikation" (offenbar gemeint: der Tatbestand) des § 142 Abs 1 StGB nicht gegeben sei, weil es - urteilsfremd - mit einer nur verkürzt wiedergegebenen Drohung und abermals mit dem Gewaltbegriff argumentiert.
In der Tatsachenrüge (Z 10a, verfehlt auch § 281 Abs 1 Z 5a StPO) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einige Beweisdetails wie zur DNA-Probe, zur Strumpfmaske, zu seiner Körperstatur und zur verwendeten Pistole, woraus er für sich günstigere Schlüsse abzuleiten sucht, aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken; trachtet er doch damit bloß in unzulässiger Weise die den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdevorwurf unrichtiger Gesetzesauslegung (Z 12) entbehrt wiederum mangels Festhalten am gesamten Urteilssubstrat einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ausführung, indem der Beschwerdeführer die Konstatierung negiert, dass er eine Pistole unbekannter Marke, welcher die Geschworenen nur die Waffeneigenschaft im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB (und nach dem Waffengesetz) abgesprochen haben, zur Unterstützung seiner Drohung gegen das Tatopfer gerichtet hat (US 2).
Die teils unbegründete, teils nicht prozesskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d StPO ebenso wie die nichtangemeldete (vgl ON 54) Berufung gemäß §§ 344; 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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