OGH 2Nd11/01

2Nd11/01Tribunal Superior3 de set. de 2001

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OGH 2Nd11/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika H*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, ***** vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 148.960,10 sA und Feststellung, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 17. 4. 1998 ereignete sich auf der Bundesstraße 1 im Gemeindegebiet Traun ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin als Insassin eines Taxis und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Die Klägerin begehrt den Ersatz von Heilungskosten sowie Schmerzengeld mit der Begründung, die Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges sei aus Unachtsamkeit auf das stehende Taxi aufgefahren, wodurch sie im Bereich der Wirbelsäule verletzt worden sei. Sie berief sich zum Nachweis ihrer Behauptungen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie sowie die Einvernahme dreier in Wien wohnhafter Zeugen und auf Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das bei ihr haftpflichtversicherte Fahrzeug sei auf das Fahrzeug, in welchem sich die Klägerin befunden habe, lediglich "aufgerollt". Eine Verletzung der Klägerin sei höchst unwahrscheinlich. Sie beantragte die Vernehmung der in Salzburg wohnenden Lenkerin des haftpflichtversicherten Fahrzeuges, die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Beischaffung der Verkehrsunfallsanzeige und eines Strafaktes. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes (Landesgericht Linz), weil sich das Unfallsgeschehen in dessen Sprengel ereignet und die Anreise für die Lenkerin des bei ihr versicherten Fahrzeuges leichter wäre.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil sowohl sie, als auch drei Zeugen in Wien wohnhaft seien und ein Ortsaugenschein weder zweckmäßig noch notwendig sei.

Auch das Prozessgericht erster Instanz sprach sich nur teilweise für eine Delegierung aus.

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligter ist. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wenngleich im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0108909), ergibt sich im vorliegenden Fall kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Landesgericht Linz, weil sowohl die Klägerin als auch die von ihr beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Wien haben und die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht unbedingt erforderlich erscheint. Eine Anreise der Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges nach Wien ist durchaus zumutbar. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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