2Nd10/01•OGH 2Nd10/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ramazan O*****, und 2.) Meral A*****, beide vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Linser Linser in Imst, wegen 20.000 S sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Imst zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.
Begründung:
Am 13. 1. 2001 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Imst ein Unfall, an dem die Zweitklägerin als Lenkerin des PKWs des Erstbeklagten und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehren die Kläger vorerst 50 % ihrer Schäden.
Die beklagte Partei wendete ein, das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe die Zweitklägerin. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Imst mit der Begründung, der Verkehrsunfall habe sich in dessen Sprengel ereignet und sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines wohl unumgänglich und ebenso das Erscheinen der am Unfall beteiligten Personen bei diesem Ortsaugenschein.
Die Kläger sprachen sich gegen die Delegierung aus.
Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Imst im Interesse aller Parteien, weil voraussichtlich ein Ortsaugenschein durchzuführen sein wird.
Dazu kommt, dass die Lenkerin des Fahrzeuges des Erstklägers (Zweitklägerin) ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Imst hat und auch der Wohnsitz der Lenkerin und Halterin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges nicht weit vom Bezirksgericht Imst entfernt ist.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Imst durchgeführt werden.
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