OGH 14Os88/01

14Os88/01Tribunal Superior28 de ago. de 2001

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OGH 14Os88/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung der Martina K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2001, GZ 5c Vr 9.342/00-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Martina K***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil sie am 17. Oktober 2000 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes der Rosa L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Halskette und einen Ohrring mit Gewalt wegzunehmen versuchte und damit eine als versuchter Raub nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat beging.

Die aus Z 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 (§ 433 Abs 1) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) den - jedenfalls - durch Erfassen des Halses des Opfers betätigten Tatentschluss (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 26 ff) gar nicht bestreitet und bloß ein - der Betroffenen ohnehin nicht unterstelltes - Reißen oder Zerren am Körper L*****s in Abrede stellt, richtet sie sich nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache.

Die Behauptung freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Z 9 lit b) orientiert sich nicht an den getroffenen Feststellungen; ein Feststellungsmangel aber wird durch beweiswürdigende Erwägungen nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht (§ 285a Z 2 StPO).

Erneut bloß spekulativ und nicht auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen beruft sich die Subsumtionsrüge (Z 10) auf einen auf Überraschung statt Gewaltanwendung gegründeten Tatplan.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

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