15Os100/01 (15Os101/01)•OGH 15Os100/01 (15Os101/01)
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nicolae B***** wegen des Verbrechens des als Beteiligter begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. April 2001, GZ 38 Vr 381/01-21, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolae B***** der Verbrechen des als Beteiligter begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 12 dritter Fall StGB (I) und des teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (V und VI) sowie der Vergehen der teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II und III) und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB schuldig erkannt (IV).
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -
zu II) in Wien und anderen Orten Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Ansichnehmen und Behalten mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar
1. am 27. Oktober 2000 einen deutschen Führerschein der Olivia S*****,
2. am 14. November 2000 im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Gilbert M***** eine Visa-Karte, einen Zulassungsschein für einen Personenkraftwagen, einen Führerschein und eine Scheckkarte ohne Bankomatfunktion der Sabine B*****, verehelichte W*****;
zu III. die gesondert verfolgte Cornelia M***** dazu bestimmt, Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar
1. am 27. Oktober 2000 in Neunkirchen, indem er ihr den Führerschein der Olivia S***** übergab, Cornelia M***** ihn behielt und sich damit bei Scheckeinlösungen auswies,
2. am 14. November 2000 in Wiener Neustadt, indem er ihr die unter II.2. angeführte Visa-Karte, Zulassungsschein und Führerschein aushändigte, wobei diese die Urkunden bis auf weiteres bei sich behielt, sich mit dem Führerschein auswies und die Visa-Karte bei Betrugshandlungen vorlegte;
zu V) in Schwarzau am Steinfeld und in Wiener Neustadt Cornelia M***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch deren Betrugshandlungen unrechtmäßig zu bereichern, zu solchen bestimmt sowie zu diesen beigetragen, wobei Cornelia M***** Angestellte eines Postamtes und von Geschäften durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung von falschen Urkunden, nämlich Vorlage von gefälschten Schecks, Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über eine Visa-Karte und Unterfertigung von Kreditkartenbelegen mit falschem Namen
1. am 27. Oktober und 14. November 2000 in vier Angriffen zur Auszahlung von 7.000 S Bargeld und Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 13.395 S verleitet und dadurch den Schaden herbeigeführt,
2. am 14. November 2000 Verfügungsberechtigte der Firma K***** zur Ausfolgung einer Herrenarmbanduhr im Wert von 35.000 S zu verleiten versucht.
Die nur gegen den Schuldspruch V 2 gerichtete, auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Tatsachenrüge macht geltend, das Erstgericht habe "formell eine hinreichende Beweiswürdigung durchgeführt, diese Beweiswürdigung führte jedoch zu einem falschen Ergebnis". Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen würden sich daraus ergeben, dass der Angeklagte entgegen den Erwägungen des Erstgerichtes in der Hauptverhandlung vom 1. März 2001 nicht zugestanden habe, die (abgesondert verfolgte) Cornelia M***** zum Ankauf einer Herrenarmbanduhr angestiftet zu haben. Er habe lediglich angegeben, es sei seine Idee gewesen, dass die Familie M***** mit der Visa-Karte einkaufen gehe.
Dem Rechtsmittel ist zunächst zu erwidern, dass der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand der Tatsachenrüge in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt. Vielmehr erfordert das erfolgreiche Geltendmachen dieses Nichtigkeitsgrundes das Aufzeigen von schwerwiegenden unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommener Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder den Hinweis auf aktenkundige Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1 und 2).
Aus dem Protokoll über die Durchführung der Hauptverhandlung im Verfahren 39 EVr 49/01 des Urteilsgerichts (ON 3) ergibt sich zunächst die Aussage der abgesondert verfolgten Cornelia M*****, wonach Nikolae B***** gesagt habe, dass "wir" (gemeint Cornelia und Gilbert M***** unter Verwendung der unterdrückten Visa-Karte) Uhren, Handys, Schuhe, Hosen einkaufen sollten (S 33). Dem folgen die Angaben des Gilbert M*****, der Angeklagte habe gesagt, sie (gemeint Cornelia M*****) solle eine Uhr kaufen, eine teure Uhr (S 71). In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer zugestanden, es sei seine Idee gewesen, dass die Familie M***** mit der Visa-Karte einkaufen gehe (S 97).
Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der vom Rechtsmittel zitierten Aussage des Angeklagten ergeben sich somit keine Bedenken gegen die Feststellungen und die Begründung des Schöffensenates.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte zu III des als Bestimmungstäter begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung schuldig erkannt wurde, wobei dieselben Urkunden bereits Gegenstand des Schuldspruches II (durch den Angeklagten als unmittelbarer Täter begangenes Vergehen der Urkundenunterdrückung) waren. Im Hinblick auf dieses Vergehen bleibt darüber hinaus für eine Bestimmungstäterschaft kein Raum (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 42; Fabrizy in WK2 § 12 Rz 112; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 50). Bei richtiger rechtlicher Würdigung wären die unter III angeführten Übergaben von Urkunden an Cornelia M***** dem Angeklagten als weitere Tathandlungen seines vollendeten Deliktes anzulasten, dies wäre auch als erschwerend zu werten. Da der Rechtsmittelwerber ohnedies nur wegen eines (in rechtlich gleichwertigen Alternativen begangenen) Vergehens schuldig erkannt wurde (US 5), gereicht ihm die im Spruch vorgenommene Aufteilung der Tathandlungen nicht zum Nachteil, sodass kein Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO besteht.
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