OGH 15Os87/01

15Os87/01Tribunal Superior23 de ago. de 2001

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OGH 15Os87/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. April 2001, GZ 36 Vr 678/01-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Erich P***** wurde (1) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der Vergehen (2) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie (3) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. März 2001 in Innsbruck

  1. Dunja T***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er auf sie einschlug und sie festhielt, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihren Leib, indem er erklärte, er werde ihr das Gesicht einschlagen, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 4.200 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

  2. Dunja T***** durch die Drohung mit dem Tod, sollte sie den Vorfall zu 1) anzeigen, werde er sie umbringen, zu einer Unterlassung, nämlich Abstandnahme von einer Anzeige, zu nötigen versucht;

  3. eine fremde Sache, nämlich das Handy der Dunja T*****, durch Zerbrechen zerstört.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a), zum Faktum 1 fehle es am Sachverhaltselement der unrechtmäßigen Bereicherung bzw am Vorsatz "zumal der Angeklagte objektiv und subjektiv davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, dass ihm die Zeugin T***** sowohl Geld als auch die Rückgabe von Wertgegenständen schuldet", negiert die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte wusste, dass das Geld nicht ihm gehört und er es sich bei Wegnahme unrechtmäßig zugeeignet hat (US 5, 7 und 8). Eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 9a E 5).

Soweit die Beschwerde unter dem Prätext von Feststellungsmängeln mit dem Hinweis auf angebliche Schulden der Beraubten beim Angeklagten und daher fehlendem Bereicherungsvorsatz eine andere Beurteilung des Sachverhalts anstrebt, bekämpft sie lediglich - unzulässig und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung der Tatrichter (inhaltlich auch Z 5). Diese haben sich jedoch - wie die Beschwerde letztlich selbst einräumt (argumentum: "genauer geprüft") - mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, seine Geschehensschilderung allerdings als unglaubwürdig abgelehnt und die Depositionen der Zeugin T***** mit einer den Grundsätzen logischen Denkens entsprechenden Begründung den Konstatierungen zum Tathergang zugrunde gelegt.

Dass die Beschwerde eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, vermag weder einen Rechts- noch einen Begründungsmangel darzustellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch 2 und 3 weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen dazu enthält, war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO (vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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