OGH 15Os85/01

15Os85/01Tribunal Superior23 de ago. de 2001

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OGH 15Os85/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. März 2001, GZ 15 Vr 2437/00-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtkraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Erich M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Malta und anderen Orten

I. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 1993 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er die am 8. Juni 1981 geborene Ingrid F***** über der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil betastete;

II. vom 5. Februar 1992 bis 5. Februar 1996 wiederholt unter Ausnützung seiner Stellung als "Onkel" gegenüber der seiner zeitweiligen Aufsicht unterstehenden, am 5. Februar 1978 geborenen mj. Doris S***** diese dadurch, dass er sie über und unter ihrer Kleidung an ihren Brüsten und ihrem Geschlechtsteil betastete und sie veranlasste, seinen Geschlechtsteil zu berühren, zur Unzucht missbraucht.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch Abweisung von Beweisanträgen nicht verletzt.

Der Zeuge Markus M***** wurde zum Beweis dafür beantragt, dass er als Taufpate des Anton M***** diesem zum 6. Geburtstag im Sommer 1995 ein Zelt geschenkt habe (S 359). Im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Angeklagten sollte damit erwiesen werden, dass dieser nur und erst im Sommer 1995 in der Nacht von diesem Zelt kommend das Haus der Familie F***** aufgesucht habe, in welchem Ingrid F***** alleine anwesend gewesen sei.

Bei Antragstellung hat der Beschwerdeführer aber nicht angegeben, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Dies wäre aber für einen prozessordnungsgemäßen Antrag erforderlich gewesen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19), zumal sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dass die Kinder des Angeklagten auch schon vor 1995 mit Freunden in deren Zelt aufhältig waren und der Angeklagte sie auf dem Zeltplatz aufsuchte (vgl S 425 ff). Von welchem Zeltplatz (einen vom Haus des Opfers rund 50 Meter, der zweite etwa 500 bis 600 Meter entfernt) er in das Haus zu Ingrid F***** kam, brauchte vom Erstgericht als für die Entscheidung unwesentlich nicht festgestellt werden.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie wurde vom Angeklagten zum Beweis dafür beantragt, dass Doris S*****

1. in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen und auch in ihren Aussagen psychische Erlebnisse ohne realen Hintergrund wiedergibt, insbesondere auch deswegen, weil sie sich in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen ausdrücklich auf einen Traum bezieht, aus dem sie sich nicht befreien kann, er sie beherrscht und den sie nicht abschütteln kann;

2. aus ihren Träumen Erlebnisse in die reale Welt projeziert hat;

3. stereotyp Wiederholungen bezüglich der Abläufe der angeblichen Übergriffe, insbesondere die nahezu gleichlautende Wiederholung von "die feuchten Hände", "erregtes Atmen", "erigierter Penis", auf alle von ihr geschilderten Vorfälle stereotyp anwendet und dass diese Schilderungen ebenfalls Ergebnis der psychischen Situation von Doris S***** sind und darstellen;

4. schon seit ihrer Kindheit unter schweren psychischen Problemen litt, hervorgerufen durch die überstrenge und herabsetzende Behandlung durch ihren Vater;

5. unter massivem Einfluss dritter Personen ihre handschriftlichen Aufzeichnungen und die darin enthaltenen Aussagen sowie die Aussagen generell getätigt hat und dass sie insofern nicht reale Begebenheiten schildert, sondern Begebenheiten aus ihrem Traum, aus dem sie sich nicht befreien konnte;

6. ihren Suizidversuch nicht wegen angeblicher sexueller Übergriffe, sondern auf Grund ihrer allgemeinen Persönlichkeitsstruktur und ihrer Krankheitsstruktur, insbesondere der Bulimie, sowie unter der Drucksituation im selben Haus sowie der bevorstehenden Diplomprüfung;

7. keinen Suizidversuch unternommen hat, sondern Doris S***** sich vor dem Tag der Abschlussprüfung in der Krankenpflegeschule in einem Heustadel aus Prüfungsangst versteckt hielt, und zwar ohne Zusammenhang mit irgendwelchen sexuellen Übergriffen und dass kein Zusammenhang zwischen dem Angeklagten und den massiven psychischen Störungen bei Doris S***** besteht, das heißt, dass die psychischen Störungen der Doris S***** keinesfalls durch Handlungen des Angeklagten verursacht wurden.

Zu letztem Punkt wurde auch die Beischaffung des Abschiedsbriefes beantragt (S 358 f, 430).

Diesen Antrag hat das Schöffengericht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass Hinweise auf eine erhebliche psychische Erkrankung oder Geisteskrankheit der Doris S***** nicht vorlagen, ebenso ihre Beobachtungs- und Wiedergabefähigkeit nicht zweifelhaft sei, wie dies aus dem persönlichen Eindruck der Zeugin ersichtlich war, Anhaltspunkte für Hallizunationen oder auf die Tat oder den sexuellen Bereich bezogenen Träume nicht vorlagen und der Umstand, wie weit die Selbstmordgedanken gediehen sind, irrelevant ist (S 434).

Der dagegen gerichteten Verfahrensrüge ist zunächst zu erwidern, dass sich die Verpflichtung eines Zeugen grundsätzlich darauf beschränkt, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Entschlagungsrecht gegeben ist) und dieses (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls) zu beeiden. Nach einem die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz ist niemand, also kein Angeklagter, viel weniger ein Zeuge verpflichtet, sich selbst, mithin seinen Körper und seine Persönlichkeit als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (Mayerhofer StPO4 § 202 E 11).

Eine an sich nicht ausgeschlossene psychiatrische oder psychologische Exploration, verbunden mit einer möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist demnach grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder eines gesetzlichen Vertreters) gebunden (Mayerhofer aaO § 150 E 39, 41, 50; 15 Os 27, 29/98 mwN). Dass eine Zustimmung der Zeugin vorliegend erteilt worden wäre, wurde weder im Beweisantrag noch in der Nichtigkeitsbeschwerde dargetan. Von der Verteidigung wurde die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht nach einer derartigen Zustimmung gefragt, noch wurde ein Antrag dahin gestellt, das Gericht möge eine Zustimmung dieser Art einholen.

Im Übrigen setzt eine Psychiatrierung voraus, dass Umstände vorliegen, die die geistige Gesundheit einer Person und damit ihre Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel hervorrufende Anomalien müssen ganz erheblich sein und somit ihrem Gewicht und ihrer Art nach den im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen gleichkommen (Mayerhofer aaO E 44).

Vom Erstgericht wurden derart schwerwiegende Störungen ausgeschlossen und es hat der Verteidiger auch keine solcher Intensität behauptet. Die Abweisung dieses Beweisantrages erfolgte daher zu Recht.

Mag. N. S***** und der Einsatzleiter der Suchaktion nach Doris S***** sollten nach dem Antrag des Beschwerdeführers zum Beweis dafür vernommen werden, dass bei Doris S***** kein Suizidversuch vorgelegen ist, sondern sie sich vor dem Tag der Abschlussprüfung in der Krankenpflegeschule in einem Heustadel aus Prüfungsangst versteckt hielt - und zwar ohne Zusammenhang mit irgendwelchen sexuellen Übergriffen -, sowie dass kein Zusammenhang zwischen dem Angeklagten und den massiven psychischen Störungen bei Doris S***** besteht, das heißt, dass die psychischen Störungen der Doris S***** keinesfalls durch Handlungen des Angeklagten verursacht wurden (S 430).

Das angeführte Beweisthema betrifft indes keine für die Entscheidung wesentliche Tatsache, weil das Motiv eines mehrere Jahre nach der Tat angekündigten Selbstmordversuches und das Versteckthalten der Zeugin für den Tatbestand nicht maßgeblich sind. Darüber hinaus wird im Antrag nicht dargetan, warum die beantragten Zeugen in der Lage sein sollten, einen Zusammenhang zwischen der Tat des Angeklagten und dem psychischen Zustand von Doris S***** zu beurteilen. Dies wäre aber für die Relevanzprüfung erforderlich gewesen.

Schließlich betrifft auch das für den Antrag auf Wiedergabe von Tonbandaufzeichnungen über Gespräche von Flora M***** (Gattin des Angeklagten) angeführte Beweisthema keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Die angebliche Drohung, der Angeklagte werde der Verlierer sein, wenn er die Ehescheidung nicht einvernehmlich mache, bezieht sich auf das Scheidungsverfahren. Inwieweit die Äußerung gegenüber einer Cousine, sie müssten zusammenhalten, ihr könne "eh" nichts passieren, nur gemeinsam seien sie stark, eine Lügenhaftigkeit der Zeugin erweisen soll, ist nicht nachvollziehbar. Überdies hat der Rechtsmittelwerber keine Umstände aufgezeigt, durch welche Angaben diese Zeugin den Angeklagten unrichtig belastet haben sollte, zumal das Erstgericht deren Aussage nicht zur Begründung des Schuldspruches herangezogen hat (US 17 f).

Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher Grundsätze des Verfahrens weder hintangesetzt noch unrichtig angewendet.

Die Mängelrüge (Z 5) ist nicht begründet.

Das Schöffengericht hat die Tatzeit zum Faktum I insbesondere aus der Aussage der Zeugin Ingrid F***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung abgeleitet. Bei dieser wurde der Tatzeitpunkt mehrmals hinterfragt (S 185). Mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten hat es sich ausführlich auseinandergesetzt und mit logischer Begründung dargetan, warum es diese abgelehnt hat. In seinem Rechtsmittel versucht der Beschwerdeführer nur neuerlich unter Hervorheben ihm günstig erscheinender Teile des Beweisverfahrens seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe erst 1995, also nach dem 14. Geburtstag des Mädchens, sie im Haus allein angetroffen. Damit zeigt er aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern versucht nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen.

Die Dauer des Streichelns der Geschlechtsteile des Mädchens hat das Erstgericht auf deren einschlägige Aussage vor der Gendarmerie sowie in der kontradiktorischen Vernehmung gestützt, wonach diese einige Sekunden währte (US 23 f). Diese Zeitspanne reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes aus, weil dieser nur bei einer bloß flüchtigen Berührung ausgeschlossen ist.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft die Beschwerde ausschließlich die im Urteil ausführlich dargestellte Begründung des Erstgerichtes, warum es keinen Sachverständigen zur Beurteilung der psychischen Situation der Zeugin Doris S***** beigezogen hat. Damit zeigt er aber keine Umstände aus den Akten auf, welche geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage begründet werden, dass dem Erstgericht bei deren Beurteilung (sei es auch infolge Unterlassung einer entscheidungsrelevanten Konstatierung) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).

Das Rechtsmittel behauptet, die vierzehn- bis sechzehnjährige Doris S***** hätte einer Aufsicht beim Radfahren nicht bedurft, die Annahme eines Autoritätsverhältnisses zur Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht sei "welt- und wesensfremd".

Damit übergeht der Nichtigkeitswerber nicht nur die ausführlichen Feststellungen der Tatrichter zum Aufsichtsverhältnis und dessen vorsätzliche Ausnutzung bei der Tatbegehung (vgl insbes US 11 f und 40), sondern bestreitet diese nach Art einer im kollegialgerichtliche Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne sich dabei aber mit den Argumenten im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).

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