13Os97/01•OGH 13Os97/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Mehmet Ö***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2001, GZ 9 Vr 159/01-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mehmet Ö***** wurde der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (A) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B) sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (C) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D) schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Dezember 2000 in Wien als Mittäter des abgesondert verfolgten Seydi A*****
A) Heimo S***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine Geldbörse samt 960 S, weitere 120 S und ein Kästchen mit Zahngold mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie ihn würgten, mit einem Telefonkabel fesselten und der Angeklagte ihm ein Messer an den Hals hielt;
B) Heimo S***** danach mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit
dem Tod, indem der Angeklagte ihm weiterhin das Messer an den Hals hielt, zur Bekanntgabe des Codes der in seiner Brieftasche vorgefundenen Bankomatkarte genötigt;
C) Heimo S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem
Vorsatz 8000 S durch deren Behebung mit dieser Bankomatkarte weggenommen;
D) das Telefonkabel in der Wohnung des Heimo S***** abgerissen und
damit eine fremde Sache zerstört.
Die nominell aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Zu der durchaus zutreffenden, zum selben Ergebnis gelangenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist noch hervorzuheben:
Indem die Mängelrüge nur einen Teil der Raubbeute, nämlich bloß die Geldbörse samt 960 S, mit dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) in Abrede stellt, spricht sie eine für den Schuldspruch oder die rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache ebensowenig an, wie mit der Behauptung widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 dritter Fall) zur Frage, ob der Angeklagte sich spontan oder bereits vor der Tat zum Gebrauch des Messers entschloss.
Auch aus Z 5a kann die Frage, ob neben einem Bargeldbetrag von 120 S und einem Kästchen mit Zahngold auch eine Geldbörse samt 960 S gewaltsam oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen wurde, als nicht entscheidend dahinstehen.
Weil die Subsumtionsrüge die Feststellung, wonach A***** diese Sachen wegnahm, ,während Ö***** dem Opfer das Messer anhielt" (US 7), negiert, ist auch sie nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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