13Os94/01•OGH 13Os94/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hassan El Sayed E***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2001, GZ 2d Vr 339/01-40, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Hassan El Sayed E***** wurde des (richtig: der) Verbrechen(s) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Jahr 2000 in Wien mit der am 16. Mai 1993 geborenen Karolina H*****, sohin mit einer unmündigen Person, in drei Fällen durch Betasten der Scheide und Einführen eines Fingers in die Scheide eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Unvollständigkeit der Begründung behauptende Mängelrüge (Z 5) gesteht selbst die Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Angaben des Opfers zu. Indem sie die Formulierung der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter ".......... er hat mich da drinnen berührt", selbst schlussfolgernd, umdeutet, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft damit - unzulässig und unbeachtlich - die freie Beweiswürdigung der Tatrichter, die - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - logisch nachvollziehbar dargelegt haben, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gekommen sind (US 5 f). Ob das Opfer das Einführen der Finger in die Scheide als unangenehm oder schmerzhaft empfunden hat, stellt ebensowenig eine entscheidende Tatsache i. S. der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar wie die Frage, inwieweit das Kellerabteil auch als Spielstätte für die eigenen Kinder des Angeklagten benutzt wurde.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** in Frage zu stellen, indem sie unter Verweis auf die Phantasiebegabtheit des Kindes die Nichterörterung (wiederum) nicht entscheidungswesentlicher Umstände (ob der Angeklagte vor der Arbeit in der Pizzeria ihres Vaters noch Tee oder Kaffee trinken wollte, wie die Mutter des Opfers dieses belehrt habe, dass es sich von Knaben nicht berühren lassen solle) moniert. Dieses Vorbringen erweist sich (genausowenig wie der Verweis auf die angebliche Religiosität des Angeklagten) als nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der substratlosen Behauptung des Fehlens von Feststellungen "zu den tatsächlichen Umständen der angeblichen Tat", da das Erstgericht dazu nur die Worte des Gesetzes gebraucht habe, was aber angesichts der Konstatierungen zum Hergang des Geschehens nicht zutrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, wobei die nach den Rechtsmittelausführungen eingelangte, vom Angeklagten persönlich verfasste Eingabe (ON 49 des Vr-Aktes), die im Kern sein (nunmehriges) Geständnis enthält, bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtet bleiben muss, worauf auch die Verteidigerin in ihrer gem. § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zutreffend hinweist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.