OGH 13Os84/01

13Os84/01Tribunal Superior9 de ago. de 2001

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OGH 13Os84/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. März 2001, GZ 22 Vr 3581/00-26, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch eine rechtskräftig gewordene Verurteilung des Mitangeklagten Harri Z***** enthaltenden Urteil wurde Hans H***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Harri Z***** am 16. Dezember 2000 in Graz eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in nicht näher bekannter, den Betrag von 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigender Höhe, Berechtigten des Reisebüros "R*****" durch Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten und durch Aufschweißen sowie Aufschneiden des Tresors mit einem Winkelschleifer, somit Öffnung eines Behältnisses mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dagegen richtet sich die auf die Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Als unzureichend begründet bezeichnet die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung, die Angeklagten hätten sich als Diebsbeute Geldmittel in der Höhe von jedenfalls mehr als 25.000 S erwartet, weil der Schluss des Erstgerichtes, aus dem getätigten Aufwand ergebe sich dieser Vorsatz, "nicht zwingend" sei.

Die Begründung dieser Feststellung ist jedoch mängelfrei geblieben. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ist das Gericht berechtigt, nicht nur "zwingende", sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch in - wie hier - durchaus logischer Deduktion für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist dies als Ausfluss der freien Beweiswürdigung mit Mängelrüge unbekämpfbar. Im Übrigen zeigt schon die Beschwerdediktion ("in dubio pro reo"), dass sie sich im Kern auf unzulässige Weise gegen die Lösung der Tatfrage richtet.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen richtet, sondern nach Art einer (vorliegend unzulässigen) Schuldberufung unerhebliche Details der Feststellungen (über die Täterrollenverteilung) bekämpft.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) entbehren einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie einmal mehr die tatrichterliche Feststellung einer angestrebten Diebsbeute im Wert von mehr als 25.000 S in Zweifel ziehen und sich demnach nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, am festgestellten Tatsachensubstrat orientieren.

Die Strafbemessungsrüge (Z 11) moniert die unterlassene Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Tatbegehung aus Unbesonnenheit, macht aber damit bloß einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 6, 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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