11Os79/01•OGH 11Os79/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. April 2001, GZ 8 Vr 12/01-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über seine Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Verfahrenskosten zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Brüder Franz und Tomo L***** des zum Teil im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und § 15 StGB, Tomo L***** darüber hinaus auch des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.
Tomo L*****, der sich nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung Bedenkzeit ausbedungen hatte (S 331), teilte mit Schreiben vom 21. Mai 2001 (ON 57) dem Gerichte mit, "keine Nichtigkeitsbeschwerde einlegen lassen" und "nicht in Berufung gehen" zu wollen. Damit hat er die von seinem Verteidiger rechtzeitig angemeldeten (ON 47 und am 7. Mai 2001 ausgeführten (ON 55) Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 44 Rz 5).
Das Nichtigkeitsverfahren beschränkt sich somit auf den Schuldspruch des Franz L*****, welcher darnach (gemeinsam mit Tomo L*****) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in großer Menge (§ 28 Abs 6 SMG) aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich aus- bzw einführte, und zwar im Spätsommer/Spätherbst 2000 (in drei Fahrten) eine unbekannte Menge Cannabisharz und Cannabiskraut mit einem Einkaufswert von insgesamt ca 100.000 S (Pkt A I 1 bis 3 des Urteilssatzes) und am 6. und 7. Jänner 2001 992,5 (Reinsubstanz: 83 +/- 12) Gramm Cannabisharz und 984 (Reinsubstanz:
153 +/- 8,4) Gramm Cannabiskraut mit einem Einkaufswert von gesamt ca 73.000 S, wobei es diesbezüglich hinsichtlich der Einfuhr nach Österreich beim Versuch geblieben ist (Punkt A I 4).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter mit der - im Gegensatz zu seinen früheren Einlassungen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (erst) in der Hauptverhandlung leugnenden - Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den (ihn entlastenden) Aussagen seines Bruders Tomo L***** eingehend auseinandergesetzt (US 6 f, 8 f). Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf seine psychische Krankheit wird aber ein formeller Begründungsmangel nicht aufgezeigt.
Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand unzureichender Begründung der bei den ersten beiden Fahrten transportierten Suchtgiftmengen übergeht, dass sich das Schöffengericht nicht nur auf die Angaben (von 500 und 800 Gramm) des Tomo L***** stützen konnte, sondern diese Quantitäten auch durch einen Vergleich der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen, für den Ankauf des unter A I 1 bis 3 angeführten Haschisch aufgewendeten Beträge mit dem zum Faktum A I 4 verfahrensverfangenen Suchtgift, welches sichergestellt und analysiert wurde, bestätigt werden. Denn diese nach Art und Qualität (Anhaltspunkte für eine Mindergüte des nicht aufgegriffenen Suchtgiftes ergab das Beweisverfahren nicht) gleichartigen Suchtmittel ergeben bei der objektivierten Menge und dem Einkaufswert von rund 73.000 S einen durchschnittlichen Einkaufspreis von 37 S je Gramm, woraus sich bei 20.000 S (Faktum A I 1) eine Menge von rund 540 Gramm und bei 30.000 S (Faktum A I 2) eine solche von rund 810 Gramm errechnet.
Im Hinblick auf den konstatierten Reinheitsgehalt (bei Cannabisharz 9 % und bei Cannabiskraut 15 %) von durchschnittlich 12 % wurde der Beschwerde zuwider bei jeder einzelnen Suchtgiftbeschaffungsfahrt eine jeweils große Menge transportiert, sodass die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen.
Soweit der Angeklagte das Fehlen jedweden Beweises für die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise behauptet, weil nur der Mitangeklagte Tomo L***** Suchtgift verkauft habe, übergeht er die - auf seine eigenen Angaben vor der Gendarmerie (S 49) gestützten - Urteilsfeststellungen, wonach sein Gewinn und damit die Erzielung fortlaufender Einnahmen durch die beabsichtigte wiederkehrende Suchtgiftdelinquenz (auch) in der Lukrierung von Zinsen für die dem Mitangeklagten (für den Suchtgifteinkauf) gewährten Darlehen bestand (US 5, 6, 9).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil die - lediglich auf die Einwände der Mängelrüge verweisenden - Beschwerdeargumente keine aktenkundigen Umstände aufzeigen, die Anlass für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der maßgeblichen Urteilsannahmen bieten können.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) gelangt gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil auch sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Übergeht sie doch die in den Punkten A 1 1 bis 4 des Schuldspruchs festgestellten, gemessen am Reinheitsgehalt jeweils die große Menge übersteigenden Suchtgiftmengen (auch) durch Franz L***** (US 2, 4 f, 8).
Schließlich ist auch die Strafzumessungsrüge (Z 11), die Annahme einer "mehrfachen Qualifikation" der Straftat verletzte das Doppelverwertungsverbot, unberechtigt, weil in Wahrheit vom Gericht nur eine Qualifikation und (lediglich) als Erschwerungsgrund eine Mehrzahl von Tatbegehungsformen (vgl Foregger/Litzka/Matzka SMG § 27 Anm VI 1) angenommen wurde.
Die nur zum Teil gesetzmäßig ausgeführte, in diesem Umfang aber sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Z 1 (iVm § 285a Z 2) und Z 2 des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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