OGH 12Os65/01

12Os65/01Tribunal Superior2 de ago. de 2001

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OGH 12Os65/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf H***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2001, GZ 23 Vr 2128/00-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Adolf H***** wurde des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 - somit in der Fassung BGBl 60/1974 - (I), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (II), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (III), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (V) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (VI) schuldig erkannt.

Demnach hat er "im Zeitraum 1996 bis 30. 09. 1998 in St. Martin im Sulmtal

I. mit nachgenannten unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen, nämlich

1. mit der am 14. 06. 1994 geborenen unmündigen Sabrina L*****, indem er mehrfach seinen Penis in ihre Scheide einführte und in die Scheide ejakulierte,

2. mit der am 29. 05. 1998 geborenen Denise L*****, indem er mehrfach sein Glied an ihre Scheide ansetzte.

II. Nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, nämlich

1. die am 14. 06. 1994 geborene unmündige Sabrina L*****, indem er einmal einen Finger in ihre Scheide einführte, oftmals sein Glied in ihren After einführte jeweils bis zum Samenerguss in ebendiese Körperteile und sie dazu veranlasste, sein Glied in den Mund zu nehmen, sowie an ihm einen Handverkehr durchzuführen und indem er oftmals ihre Scheide streichelte,

2. die am 29. 05. 1995 geborene unmündige Denise L*****, indem er oftmals sein Glied an ihren Mund ansetzte und ihre Scheide streichelte.

Vom 21. 12. 1998 bis zum 17. 03. 1999 in St. Peter im Sulmtal mit einer unmündigen Person, nämlich der am 14. 06. 1994 geborenen Sabrina L***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er zwei- bis dreimal seine Finger a 2 cm tief in ihre Scheide einführte und ihre Scheide streichelte, bis er zum Samenerguss kam.

Im Zeitraum 1996 bis zum 17. 03. 1999 in St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal,

IV.) die seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden unmündigen Sabrina und Denise L***** unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson durch die unter Punkt I.) bis III.) geschilderten Tathandlungen zur Unzucht missbraucht um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen,

V.) durch das wiederholte Masturbieren und das Vorführen von Videofilmen pornographischen Inhalts vor den unmündigen, seiner Erziehung unterstehenden Denise und Sabrina L***** Handlungen unternommen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden,

VI.) Sabrina und Denise L***** durch das wiederholte Androhen von Schlägen, somit durch gefährliche Drohung, zur Unterlassung der Mitteilung des Missbrauchsgeschehens genötigt."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines weiteren kinderpsychologischen Gutachtens (440 f) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte (Z 4).

Im Sinn des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses weist nämlich das vorliegende, von der Sachverständigen für Kinderpsychologie Dr. W***** zur Persönlichkeitsstruktur und zu etwaigen Konfabulationstendenzen der Tatopfer erstattete Gutachten (ON 40; 429 ff) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keinen der als Prämisse für eine Zweitbegutachtung unabdingbaren, in §§ 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel auf: Vorweg ist festzuhalten, dass sich eine allenfalls hier aktuelle Einschränkung der verlässlichen Wiedergabefähigkeit von Zeugen auf deren gesamten Wahrnehmungsbereich erstreckt und somit auch unter Ausklammerung des inkriminierten Tatgeschehens fassbar wäre, sodass die von der Beschwerde reklamierte Befassung der Tatopfer mit "spezifisch auf etwaigen sexuellen Missbrauch eingehenden Fragen" (auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung weiterer Opferbelastung - vgl Gutachten Dris. W***** 433) obsolet ist.

Die Sachverständige führte zur Erarbeitung der Gutachtensgrundlagen Explorationsgespräche mit der Pflegemutter der Tatopfer und mit weiteren Bezugspersonen der Kinder, wie den Großeltern und der Frühförderin.

Da die Kindesmutter - von der Beschwerde insoweit übergangen - ersichtlich keine entsprechende emotionelle Bindung zu ihren Töchtern entwickelt hatte (430), aus psychiatrischer Sicht als intelligenzgemindert anzusehen ist (Sachverständiger Dr. H***** - 437), taugliche sachbezogene Informationen von ihr nicht zu erwarten waren (Sachverständige Dr. W***** - 432) und sie überdies bereits am 10. August 2000 von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch gemacht hatte, konnte die Abstandnahme von ihrer Befragung somit keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben.

Weshalb im Rahmen der problematisierten kinderpsychiatrischen Befundaufnahme Explorationsgespräche auch mit dem Angeklagten erforderlich gewesen sein sollten, vermag die Verfahrensrüge nicht einmal andeutungsweise darzutun.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht fundiert.

Das Erstgericht nahm die inkriminierten Tathandlungen mit mängelfreier Begründung als erwiesen an und folgerte daraus - im Gegensatz zur Rüge aktenkonform dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** folgend (436 f) - dass die Person des Angeklagten durch Pädophilie und Perversion geprägt ist.

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach den Urteilsannahmen (US 2 f, 8) nur jeweils etwa 2 cm in die Scheide der Sabrina L***** eindrang und ferner sein Glied an der Scheide der Denise L***** (bloß) ansetzte, war eine Erörterung des Umstandes, dass die Hymen beider Mädchen anlässlich ihrer gynäkologischen Untersuchung am 11. Juli 2000 intakt waren, entbehrlich; der darauf gegründete Beschwerdeeinwand hat somit auf sich zu beruhen.

Soweit die Beschwerde eine auf das Gutachten Dris. W***** Bezug nehmende, nur teilweise zitierte Urteilspassage kritisiert, verfehlt sie neben den Relevanzkritierien auch die deutliche und bestimmte Darstellung eines formellen Begründungsmangels.

Eine prozessordnungsgemäße Darstellung lässt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissen.

Schon der Umstand, dass die inkriminierten sexuellen Attacken des Angeklagten im Jahre 1996 einsetzten, als Sabrina L***** ca zwei Jahre alt war, ihre Schwester Denise hingegen erst das erste Lebensjahr vollendet hatte, und - mit einer Unterbrechung von rund drei Monaten - bis 17. März 1999 fortgesetzt wurden (US 2 f), waren weitere, von der Beschwerde - nach Lage des Falles geradezu mutwillig - vermisste Feststellungen, wonach "der Täter mit bedingtem Vorsatz handelt, der sich vor allem auf das Alter der Opfer bezieht", (die nur bei - hier nicht einmal ansatzweise in Betracht kommender - Annahme der Mündigkeit der Tatopfer geboten wären) sinnfällig nicht erforderlich.

Dem darüber hinausgehenden, "keine bzw keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite" reklamierenden Beschwerdevorbringen genügt es zu erwidern, dass es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, die vom Erstgericht dazu ohnehin getroffenen hinreichenden Konstatierungen, aus denen andere als die angenommenen subjektiven Tatbestandserfordernisse gar nicht ableitbar sind (US 7 ff), zu wiederholen.

Da ferner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zur Gänze unterblieben, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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