Bsw54273/00•AUSL EGMR Bsw54273/00
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Boultif gegen die Schweiz, Urteil vom 2.8.2001, Bsw. 54273/00.
Art. 8 EMRK - Ausweisung und Recht auf Achtung des Familienlebens. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: CHF 5.346,70 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist algerischer Staatsangehöriger und reiste im Dezember 1992 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 19.3.1993 ehelichte er eine schweizerische Staatsangehörige. Am 27.4.1994 wurde der Bf. vom Statthalteramt Zürich wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt. Zusätzlich wurde er vom BG Zürich am 1.7.1996 wegen Raubes, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurde über den Bf. am 31.1.1997 vom Obergericht des Kantons Zürich eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Ein Rechtsmittel des Bf. an das Kassationsgericht des Kantons Zürich war erfolglos. Am 11.5.1998 trat der Bf. seine Freiheitsstrafe an.
Am 19.5.1998 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Bf. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 21.10.1998 abgewiesen und auch das gegen diese Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war erfolglos: Es begründete seine Entscheidung vom 16.6.1999 mit den Bestimmungen der Art. 7 und 11 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und § 16 (3) der Vollziehungsverordnung. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolge aus Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der Bf. werde zwar von seiner Frau getrennt, sie könnten sich aber gemeinsam in einem anderen Staat niederlassen oder einander besuchen. Eine Verwaltungsbeschwerde an das Bundesgericht wurde von diesem am 3.11.1999 abgewiesen. Der Bf. war bereits am 2.8.1999 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Am 1.12.1999 verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen über den Bf. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit Entscheidung vom 3.12.1999 ordnete dieselbe Behörde an, dass der Bf. die Schweiz bis 15.1.2000 zu verlassen habe.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Bf. war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen iSv. Art. 8 (2) EMRK.
Der GH wiederholt, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln und die Ausweisung strafrechtlich verurteilter ausländischer Staatsbürger zu verfügen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, wird der GH die Natur und Schwere der Straftat in Betracht ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind.
Zunächst prüft der GH, in welchem Ausmaß die Straftat des Bf. geeignet ist, eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darzustellen. Der Bf. verübte eine schwerwiegende Straftat und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er mittlerweile verbüßt hat. Diese Straftat wurde jedoch bereits 1994 verübt, bis zum Verlassen des Landes im Jahr 2000 hat sich der Bf. nichts zu Schulden kommen lassen. Vor Antritt seiner Freiheitsstrafe arbeitete er als Kellner und als Anstreicher. Sein Verhalten im Gefängnis war ohne Tadel und er wurde vorzeitig entlassen. Von seiner Entlassung bis zum Verlassen der Schweiz arbeitete er als Gärtner und später als Elektriker mit der Möglichkeit einer dauerhaften Anstellung. Obwohl die Straftat des Bf. Anlass zu gewissen Befürchtungen geben könnte, dass er in der Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, werden solche Befürchtungen durch die besonderen Umstände des Einzelfalles gemildert.
Der GH prüft schließlich, ob der Bf. und seine Gattin ein Familienleben in einem anderen Staat aufbauen könnten. Zunächst wird die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Algerien in Betracht gezogen. Die Gattin des Bf. ist schweizerische Staatsangehörige. Sie spricht die französische Sprache und hatte bereits Telefonkontakt mit ihrer Schwiegermutter in Algerien, hat jedoch nie in Algerien gelebt und keine Verbindungen zu diesem Land und spricht darüber hinaus auch nicht Arabisch. Unter diesem Umständen kann nicht erwartet werden, dass sie ihrem Gatten nach Algerien folgt. Es bleibt die Frage, ob es möglich ist, woanders ein Familienleben aufzubauen, zB. in Italien. Der Bf. hat in den Jahren von 1989 bis 1992 legal in Italien gelebt und es scheint, als ob er sich momentan illegal bei Freunden in Italien aufhält. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Bf. und seine Frau eine Bewilligung für einen legalen Aufenthalt in Italien erhalten würden und ihr Familienleben dort führen könnten. Der Bf. wird ernsthaft daran gehindert, ein Familienleben aufzubauen, da dies für ihn außerhalb der Schweiz praktisch unmöglich ist. Andererseits stellte er zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörden über die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nur eine vergleichsweise begrenzte Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der Eingriff war daher zum verfolgten Ziel nicht verhältnismäßig. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Vgl. die vom GH zitierte Judikatur:
Mehemi/F v. 26.9.1997 (= NL 1997, 228 = ÖJZ 1998, 625).
Dalia/F v. 19.2.1998 (= NL 1998, 52 = ÖJZ 1998, 937).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.8.2001, Bsw. 28342/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 159) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_4/Boultif.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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