10ObS191/01p•OGH 10ObS191/01p
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz B*****, ohne Beschäftigung, *****, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2001, GZ 10 Rs 38/01h-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. November 2000, GZ 4 Cgs 167/00b-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am 28. 9. 1943 geborene Kläger stellte am 29. 5. 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Stichtag 1. 6. 2000. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14. 7. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 22. 11. 2000 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene, auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das Ersturteil sowie das ihm vorangegangene Verfahren im Umfang des auf die Gewährung einer Invaliditätspension gerichteten Klagebegehrens als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Im übrigen Umfang (Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge und verwies die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen die Aufhebung des Ersturteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache im Umfang des Klagebegehrens über die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das das Klagebegehren abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. 6. 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, weshalb auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie einschreitenden Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. 6. 2001 zu verweisen. Der gleichlautende zweite Bescheid der beklagten Partei vom 23. 10. 2000 wurde bisher weder von den Parteien noch vom Erstgericht in das Verfahren einbezogen und ist somit derzeit auch nicht Verfahrensgegenstand. Da diese Frage auch im Rekurs der beklagten Partei nicht releviert wird, ist dazu nicht weiter Stellung zu nehmen.
Daraus folgt, dass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.
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