14Os90/01•OGH 14Os90/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 19 Vr 544/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Theodor B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 23. Mai 2001, AZ 9 Bs 132/01 (= ON 32), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Theodor B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde des Beschuldigten Theodor B***** nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Genannten aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO) an.
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der der dringende Tatverdacht und die Haftgründe bestritten werden, kommt keine Berechtigung zu.
Nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ist Theodor B***** dringend verdächtig, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, dass er Ende August bzw. Anfang September 1999 in Wien die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauchte und dadurch einen 500.000 Schilling übersteigenden Schaden herbeiführte, dass er (als Treuhänder) entgegen der mit dem Treugeber Anton H***** getroffenen Vereinbarung über dessen Geld verfügte, indem er 150.000 US-Dollar dem Konto der von ihm vertretenen Art 2000 Limited Trust gutbuchen sowie weitere 200.000 US-Dollar (zum Zweck hoch spekulativer Veranlagung) auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwaltes Mark T***** in den USA transferieren ließ, statt diese Beträge vereinbarungsgemäß einer gesicherten Veranlagung zuzuführen.
Der Beschwerde zuwider konnte das Oberlandesgericht nicht bloß "einen gewissen Tatverdacht" hinsichtlich der auch nach den Einlassungen des Beschuldigten (S 31, 39 ff, 95d/II) widmungswidrig verwendeten 150.000 US-Dollar, sondern den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des - von der Voruntersuchung jedenfalls umfassten (vgl ON 1) - gesamten treuhändig überlassenen Geldbetrages von 350.000 US-Dollar aus den belastenden Angaben des mutmaßlich Geschädigten Anton H***** sowie des Zeugen Roland R***** (ON 9) ableiten, wonach vereinbart war, das Geld einer gesicherten Veranlagung mit einem vierteljährlichen Ertrag von acht Prozent zuzuführen, während der Teilbetrag von 200.000 US-Dollar auf das Treuhandkonto des Mark T***** zwecks Veranlagung mit einem "Ertragspotential von 25-27 Prozent pro Woche überwiesen wurde, wozu der Treugeber wegen des hohen Risikos des Totalverlustes nicht zugestimmt hätte (S 95, 108/I). Aus diesen von wissentlichem Befugnismissbrauch getragenen Handlungen konnte das Beschwerdegericht - der Beschwerde zuwider - mängelfrei den dringenden Verdacht des Schädigungsvorsatzes ableiten.
Die - im Übrigen in der derzeitigen Ermittlungsphase nicht verifizierbare - Behauptung, der Beschuldigte hätte beabsichtigt, die 150.000 US-Dollar durch einen bereits auf einem Konto in Amerika vorhandenen Geldbetrag zu ersetzen, welcher Dispositionsbetrag von (bloß) 135.000 US-Dollar "zur Zeit nicht auffindbar" sei, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts in Ansehung des Schädigungsvorsatzes nicht entgegen, zumal Theodor B***** zugleich angab, dass es sich dabei um "zweckentfremdet verwendete" Kundengelder und um das Anwenden der "Loch-auf-Loch-zu-Methode" handelte (S 41/II).
Im Blick auf diese Einlassungen und die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers wird künftig auch zu prüfen sein, ob die inkriminierten Aktivitäten allenfalls Teil eines Betrugskonzepts (vgl S 91 f/I) waren.
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr begründete das Beschwerdegericht zutreffend damit, dass Theodor B***** über kein Einkommen und kein Vermögen, jedoch Schulden von ca einer halben Million Schilling (S 102) verfügt, mit Geld des Anzeigers die Capgain Holding AG gründete, deren gewinnbringende Verwertung er ebenso anstrebt wie die Fortsetzung seiner Geschäfte (S 29, 93/II) und sich seine geschäftlichen Aktivitäten nicht auf die Anlasstat beschränken.
Den in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass der Unterhalt - wie auch im Tatzeitpunkt - durch seine österreichische Lebensgefährtin gesichert wäre, hat das Oberlandesgericht ohnedies berücksichtigt. Bei der Art der - im Wesentlichen ohne schriftliche Aufzeichnungen geführten - Geschäfte vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die eine Milderung der Tatbegehungsgefahr durch Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen worden ist (§ 180 Abs 3 StPO), indizieren könnten.
Bei dieser Sachlage treten die bisherige Unbescholtenheit und die Erstmaligkeit der - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung erst einen Monat andauernden - Haft bedeutungsmäßig in den Hintergrund.
Im Hinblick auf die berechtigte Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch noch auf die gegen die weiteren Haftgründe erhobenen Einwände einzugehen (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 25; Mayerhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 57).
Theodor B***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).
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