9ObA143/01x•OGH 9ObA143/01x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 180.237,49 brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2001, GZ 8 Ra 36/01z-24, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Juli 2000, GZ 12 Cga 129/99y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
9. 900 (hievon S 1.650 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung als "Funktionszulage", für welche die Wirkungen eines Überstundenpauschales nicht gelten sollten, betrifft lediglich die Umstände des Einzelfalls und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG dar.
Der Kostenzuspruch gründet sich darauf, dass die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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