3Ob309/99h•OGH 3Ob309/99h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde P*****, vertreten durch Gruböck Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. ***** H*****, Rechtsanwalt, ***** gegen die beklagte Partei Peter Tschach, Schlossermeister, Hornstein, Rechte Hauptzeile 7, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes und Lastenfreistellung (Streitwert 600.000 S), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 1999, GZ 11 R 184/98d-110, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22. Juli 1998, GZ 2 Cg 247/93w-101, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab:
Nach den maßgeblichen, entgegen der Auffassung des Beklagten für die rechtliche Beurteilung des Falles ausreichenden, Feststellungen der Tatsacheninstanzen lag dem vorliegenden Kaufvertrag der Streitteile vom 20. 1. 1988 die gemeinsame Vorstellung zugrunde, dass der Beklagte auf dem um S 1/m2 erworbenen Grundstück auf Dauer sein Schlossereiunternehmen betreiben werde. Dabei handelte es sich um eine - wenn auch nicht ausdrücklich vereinbarte - Geschäftsvoraussetzung, bei deren Wegfall der Vertrag nach Anfechtung durch eine Vertragspartei (anzupassen - was hier aber nicht begehrt wurde, oder) aufzulösen und rückabzuwickeln ist. Die Vorinstanz hat die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Voraussetzungen für die Rückabwicklung des Liegenschaftskaufvertrages wegen Wegfalls seiner "Geschäftsgrundlage" zutreffend dargelegt und die von ihm wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze auch in vertretbarer Weise angewendet (siehe hiezu auch den Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senates vom 30. 5. 1995, ON 50). Auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte bis zur grundlosen Aufgabe des zunächst von ihm im Kaufobjekt aufgenommenen Schlossereiunternehmens (im Frühjahr 1990) als redlicher Besitzer und danach, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme der im Grundbuch einverleibten Hypothekarkredite ab Ende 1990 als unredlicher Besitzer der Liegenschaft zu behandeln sei, entspricht der dazu zitierten und in vertretbarer Weise angewendeten Rechtsprechung. Der Beklagte schuldet demnach der Klägerin die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der nach objektiven Merkmalen zur Zeit der Rückgabe der Liegenschaft ermittelten Aufwendungen für die von ihm (vereinbarungsgemäß) darauf errichteten Baulichkeiten; letzteren Wert haben die Vorinstanzen auf vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Weise festgestellt. Da der Beklagte - von den Klägern unwidersprochen - vorgebracht hat, er könne die Lastenfreistellung (laut Grundbuchsauszug) nicht bewirken, ist (mit dem Berufungsgericht) davon auszugehen, dass die Klägerin entweder ein entsprechend belastetes Grundstück zurück erhält und die Freistellung der Liegenschaft von den Lasten, welche der Beklagte in schuldhafter Vertragsverletzung (durch Aufgabe des Schlossereibetriebs) bewirkt hat, selbst vornehmen muss, womit sie insoweit in Geld bemessene Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten hat. Die für diesen Fall von der Klägerin erklärte "Gegenaufrechnung" gegen den von ihr dem Kläger zu ersetzenden (und bestimmbaren) Betrag bewirkte eine materielle Aufrechnung, wie sie das Berufungsgericht in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteils auch in vertretbarer Weise beachtete. Eine Verkennung der Rechtslage oder eine auffällige Fehlbeurteilung der Sache kann in diesem Umstand nicht erblickt werden.
Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall wohl zwar im Ausgangspunkt um eine von Gemeinden gegenüber erwünschten Gewerbetreibenden häufig gewählte Vertragskonstruktion (praktisch kostenlose Überlassung von Gemeindegrund gegen durch ein Wiederkaufsrecht gesicherte dauerhafte Gewerbeausübung), die im vorliegenden Fall erfolgten Ausweitungen der Sache sind indessen derart von den konkreten Umständen des Einzelfalls geprägt, dass eine für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen maßgebliche Wirkung von dieser Entscheidung nicht ausgeht.
Ein Erfolg der Ausführungen zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist schon zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt die Zurückweisung der Revision des Beklagten.
Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt hat, hat sie deren Kosten gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen, weil ihr Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.