12Os135/00•OGH 12Os135/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. September 2000, GZ 36 Vr 1601/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Helmut P***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er von 28. Mai bis Anfang Juni 2000 im Gebiet von Seefeld-Mösern gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in 25.000 S nicht übersteigendem Wert, vorwiegend Lebensmittel, Bargeld, Zigaretten, Werkzeug und verschiedene Gegenstände des täglichen Bedarfs im Gesamtwert von rund 7.600 S, anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch wegnahm bzw wegzunehmen versuchte, indem er in insgesamt acht Angriffen zum Nachteil der im Urteilsspruch bezeichneten Geschädigten in Berghütten oder Gastgewerbebetriebe einbrach, wobei er die Diebstahlsobjekte in zwei Fällen erfolglos nach Diebsgut durchsuchte (US 6).
Die allein gegen die festgestellte gewerbsmäßige Absicht (US 7) aus Z 5, 5a und (nominell) 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermag insoweit weder einen - der Sache nach allein behaupteten - Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken zu erwecken (Z 5a).
Die - vom Erstgericht noch dazu ohnehin gewürdigte (US 8) - Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, die Einbruchsdiebstühle im Wesentlichen aus Unmut über das seines Erachtens ausbeuterische Verhalten des Dienstgebers (315) und aus Hunger und Durst (317) begangen zu haben, schließt im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht aus, sondern untermauert sie.
Denn die vor dem Hintergrund eines vazierenden Lebenswandels mit einem gestohlenen Einbruchswerkzeug gezielt initiierte und dann bis zur Verhaftung konsequent ausgeführte Einbruchsserie mit nachvollziehbar jenem spezifischen subjektiven Aussagewert, auf den sich das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang stützte, wird durch diese Einlassung sinngemäß um das Zugeständnis erweitert, mangels damals zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl etwa auch 105) auf unbestimmte Zeit auf den Diebstahl von Sachwerten in Form von Lebens- und Genussmittel sowie von Bargeld, somit auf eine fortlaufende kriminelle Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seiner Alkoholsucht angewiesen gewesen zu sein. Eben darüber setzt sich aber auch die Subsumtionsrüge (samt ihrer Ergänzung in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO) hinweg.
Lediglich vollständigkeitshalber sei hinzugefügt, dass die Verwirklichung der bestrittenen Qualifikation keineswegs das Streben nach ausschließlich in Bargeld bestehenden Einnahmen voraussetzt. Es kam nach Lage des Falles auch gar nicht unabdingbar darauf an, ob das Arbeitsloseneinkommen des Angeklagten geringfügig über oder unter dem Existenzminimum lag bzw ob es für den Angeklagten ausreichend war, sich (vorübergehend) notdürftig durchzubringen. Entscheidend ist nur, dass es der Angeklagte - zur Deckung des konkreten Lebensbedarfes oder aus welchen Gründen auch immer - in absichtlich wiederkehrender Delinquenz durch die jeweilige Diebsbeute ergänzte.
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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