OGH 1Ob258/00y

1Ob258/00yTribunal Superior28 de nov. de 2000

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OGH 1Ob258/00y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14.Juli 1996 verstorbenen Leopold R*****, zuletzt wohnhaft in , infolge Revisionsrekurses des Verlassenschaftskurators Dr. Herbert H, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13.September2000, GZ15R92/00f77, womit der Beschluss des Bezirksgerichts LinzLand vom 19.Mai2000, GZ6A445/96w68, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Verlassenschaftsgericht bestimmte die Kosten des rechtskräftig für ein näher bezeichnetes Aufteilungsverfahren bestellten Verlassenschaftskurators antragsgemäß mit 306.499,97S, das Rekursgericht hingegen über Rekurs der erblasserischen Tochter für den Zeitraum vom 16.September 1999 bis 12.Mai 2000 nur mit 83.969S.

Der Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators, der auch die Abänderung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, anstrebt, ist unzulässig.

Nach §14 Abs2 Z 1 AußStrG - die Zitierung des§14Abs2 Z2 AußStrG im zweitinstanzlichen Beschluss betrifft einen erkennbaren Schreibfehler - ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des §528Abs 2 Z3 ZPO. Von dieser stRspr abzugehen, besteht kein Anlass. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1Ob2007/96w mwN; 1Ob600/95; 7Ob561/94 = EFSlg76.506 ua, zuletzt 1Ob12/99t; RISJustiz RS0007696). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird (zuletzt 1Ob12/99t), mag dieser auch Rechtsanwaltsein(1Ob2007/96w mwN, zuletzt1Ob12/99t). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher BedeutungiSd§ 14 Abs1 AußStrG zu lösen wäre.

Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

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