OGH 15Os154/00

15Os154/00Tribunal Superior23 de nov. de 2000

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OGH 15Os154/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Oliver U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, bandenmäßigen und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Srdjan I*****, über die Berufung des Angeklagten Ing. Oliver U***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Ing. Oliver U***** und Srdjan I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Juli 2000, GZ 13 Vr 357/00-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Srdjan I***** auch die durch seine erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtene Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde (u. a.) der Angeklagte Srdjan I***** (zu A 1.-5.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren, bandenmäßig und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB sowie (zu B. 1. und 3.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Oliver U***** und dem flüchtigen Zoran S***** als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch (§ 129) in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. In der Nacht zum 7. April 2000 in Vöcklabruck dem Inhaber der Firma "Remo-Herrenmoden" Rupert R*****, nach Aufbrechen der Eingangstür zum Verkaufsraum Waren im Wert von 212.920 S und nach Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel 2.000 S Bargeld;

2. am 12. April 2000 in Pinsdorf dem Paul D***** nach Aufbrechen der Eingangstür (zur Trafik) mindestens 100 bis 150 Stangen Zigaretten im Wert von ca. 106.360 S;

3. zwischen 25. und 27. März 2000 in Hall/Tirol Verfügungsberechtigten des Optiker-Fachgeschäftes M***** nach Aufbrechen der Eingangstür die im Urteilsspruch einzeln angeführten Gegenstände im Gesamtwert von 798.524 S;

4. in der Nacht vom 27. auf den 28. März 2000 in St. Johann/Tirol Verfügungsberechtigten des Optiker-Fachgeschäftes K***** nach Aufbrechen der Eingangstür Waren wegzunehmen versucht, wobei die Tat zufolge Auftauchens einer Gendarmeriestreife beim Versuch blieb;

5. in der Nacht vom 30. auf den 31. März 2000 in Schwaz/Tirol Verfügungsberechtigten der Boutique "Annamaria" Sachen unbekannten Wertes wegzunehmen versucht, wobei die Tat infolge Unvermögenheit, die Eingangstüre aufzubrechen, beim Versuch blieb;

(zu B) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug jeweils durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich einer Schlüsselbox, und unter Verwendung eines dadurch widerrechtlich erlangten Schlüssels, mithin durch in § 129 StGB geschilderte Handlungen, verschafften, und zwar

1. Srdjan I***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Oliver U***** und dem abgesondert verfolgten Zoran S***** in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2000 in 6200 Buch einen PKW der Marke VW Golf (im Wert von 80.000 S),

3. Srdjan I***** und Oliver U***** in der Nacht zum 7. April 2000 in Vöcklabruck einen PKW der Marke Renault Megane Scenic (im Wert von 190.000 S) der Firma Renault S***** GesmbH.

Dagegen erhob der Angeklagte I***** Nichtigkeitsbeschwerde (nominell) aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Entgegen der in der Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach jedoch Z 5) vertretenen Ansicht werden mit dem Einwand, das Erstgericht begründe den Schuldspruch "A 4" (ersichtlich gemeint: A 2. = Anklagepunkt A I 2 der ON 68) trotz der leugenden Verantwortung ausschließlich damit, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, "in die Trafik hineingegangen zu sein" (US 16), keine erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Zum einen hat sich der Angeklagte - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2000 (wie vom Verteidiger in seiner Gegenäußerung zur Anklage angekündigt, S 102/IV) ausdrücklich schuldig bekannt, am Trafikeinbruch "beteiligt" gewesen zu sein (S 124/IV), was auch der Mitangeklagte Uljevic bestätigt (S 107 unten/IV); zum anderen erhält die isoliert zitierte Begründungspassage im gebotenen Zusammenhang mit den bezughabenden Feststellungen (US 13 f) sowie im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen ihren vollen Sinngehalt, der nicht weiter erörterungsbedürftig war (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Die im Wesentlichen gleichlautende Kritik zum Schuldspruch B 3. (unbefugter Gebrauch des PKW Renault Megane Scenic) greift überhaupt nur einen Aspekt aus der ausführlichen und denkmöglichen Begründung der Tatrichter heraus (vgl US 17 ff). Indem alle weiteren beweiswürdigenden Erwägungen unberücksichtigt bleiben, werden auch insoweit auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken oder formale Begründungsfehler dargetan.

In den Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) gibt der Beschwerdeführer schon eingangs die wesentlichen Kriterien für die erstgerichtliche Annahme, er habe die Einbruchsdiebstähle "gewerbsmäßig" verübt (US 9, 14), nur unvollständig wieder (vgl US 19: Faktenhäufung; Tatortverlagerung von Tirol nach Oberösterreich; Einverständnis mit den anderen Bandenmitgliedern, nur aus fortlaufend gemeinsam verübten Einbruchsdiebstählen Geld zu verdienen; trotz fehlender Aussicht auf Arbeit in Österreich kehrte er nicht nach Jugoslawien zurück). Darüberhinaus argumentiert er, der bloße Umstand einer "Faktenhäufung" rechtfertige für sich alleine genommen noch keinesfalls die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Vielmehr sei ein weiteres wesentlichen Kriterium, die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung eine "fortlaufende" Einnahme zu verschaffen. Gerade zu diesem wesentlichen Tatbestandsmerkmal fehlten aber Feststellungen.

Solcherart wird der geltend gemachte materielle Anfechtungspunkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerde nicht nur die Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit übergeht (US 9), sondern auch jegliche Konkretisierung unterlässt, welche zusätzlichen Konstatierungen erforderlich gewesen wären und welche spezifischen Verfahrensergebnisse die ihrer Meinung nach verabsäumten Feststellungen indizieren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 7, 18 f 32, 34a; Z 10 E 9a ff). Soweit damit der Sache nach ein Begründungsmangel (Z 5) geltend gemacht wird, ist der Nichtigkeitswerber darauf zu verweisen, dass die dazu im letzten Absatz S 273/4 der Beschwerdeschrift bloß in Form eines Klammerzitats aufgestellte Behauptung (dem Beschwerdeführer sei für seine "laufende Arbeit ein einmaliger Betrag von ca DM 2.500 in Aussicht gestellt worden, von dem er dann tatsächlich lediglich 3.000 S erhalten hat") aus der Verwantwortung des Mitangeklagten Oliver U***** in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2000 stammt (S 127/IV). Demgegenüber deponierte I***** vor den Sicherheitsbehörden, es sei vereinbart gewesen, dass ihm S***** "für den Trafikeinbruch" 4.000 DM gebe, tatsächlich habe er aber nur 3.000 S erhalten (S 349/III), und "für den Boutique-Einbruch" habe er ihm 2.500 bis 3.000 DM geben wollen (S 143/I).

Schließlich wird mit dem weiteren Einwand, die tatrichterliche Argumentation, wonach es für den Angeklagten I***** naheliegender gewesen wäre, so rasch als möglich wieder in seiner Heimat zurückzukehren, um dort wieder in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten, könne nicht überzeugen, weder der herangezogene materielle, noch einer der "vorsichtshalber" geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO dem Gesetz gemäß ausgeführt, sondern bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung ein Teilaspekt der schöffengerichtlichen Erwägungen in Frage gestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach gemäß § 285i StPO in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz.

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