Bsw25701/94•AUSL EGMR Bsw25701/94
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Der ehemalige König Griechenlands u.a. gegen Griechenland, Urteil vom 23.11.2000, Bsw. 25701/94.
Art. 1 1. ZP EMRK, Art. 14 EMRK - Entschädigungslose Enteignung der ehemaligen Königsfamilie.
Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (15:2 Stimmen).
Keine besondere Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
allein und iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim ErstBf. handelt es sich um dem ehemaligen König Griechenlands, Konstantin II. Die anderen beiden Bf. sind seine Schwester, Prinzessin Irene, und seine Tante, Prinzessin Ekaterini. Georg I, Sohn des dänischen Königs Christian IX, bestieg 1864 den griechischen Thron. Der ErstBf. ist direkter Nachfahre von König Georg I. Er bestieg den griechischen Thron 1964 im Alter von 24 Jahren als Nachfolger seines Vaters, König Paul I. Der Fall betrifft strittige Eigentumsverhältnisse an mehreren Grundstücken:
A.) Der Sommersitz der Königsfamilie in Tatoi bei Athen:
Dieses Gut ist seit der Regentschaft des Urgroßvaters des Bf. im Eigentum der Königsfamilie. Nach dem Tod König Georgs I am 5.3.1913 ging Tatoi an seinen Nachfolger, König Konstantin I, und nach dessen Absetzung im Jahr 1917 an seinen zweitgeborenen Sohn, König Alexander. Nach dessen Tod im Jahr 1920 kam Tatoi nach der erneuten Thronbesteigung Konstantins I wieder in seinen Besitz. Schließlich wurde das strittige Land nach dessen Abdankung im September 1922 an seinen erstgeborenen Sohn, Kronprinz Georg II, übergeben. Nach der Abschaffung der Monarchie und der Ausrufung der Republik am 25.3.1924 wurde die Königsfamilie durch das Gesetz Nr. 2312 vom 14. und 20.8.1924 enteignet.
Nach der Rückkehr König Georgs II auf den Thron erlangte dieser durch ein Notstandsgesetz vom 22.1.1936 volles Eigentum an Tatoi. Die erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz führten ua. aus, dass die Enteignung eine Verletzung von Art. 11 der Verfassung von 1911 dargestellt habe, wonach einer zwangsweisen Enteignung immer eine gerichtlich festzustellende Entschädigung vorangehen muss. Nach dem Tod Georgs II am 1.4.1947 bestieg sein Bruder Paul den Thron. Gemäß Dekret Nr. 1136 vom 5. und 11.10.1949 ist Tatoi "von seiner Thronbesteigung an uneingeschränktes, freies und ausschließliches Eigentum seiner Majestät König Paul." Nach dem Tod König Pauls am 6.3.1964 ging das Eigentum an seinen Sohn und Nachfolger, Konstantin II (der ErstBf.) über.
B.) Das Anwesen in Polydendri:
Die drei Bf. behaupten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer eines Anwesens in Polydendri. Dieses wurde 1906 vom damaligen Kronprinzen Konstantin I erworben. Nach seinem Tod wurde das Anwesen unter seiner Witwe, seinen 5 Kindern (darunter die DrittBf.) sowie Alexandra, der Tochter seines bereits verstorbenen Sohnes Alexander, aufgeteilt.
C.) Schloss Mon Repos auf Korfu:
Der ursprüngliche Eigentumstitel an diesem Grundstück stammt von einem Sitzungsprotokoll des Regionalrates der Insel Korfu, mit dem im Jahr 1864 König Georg I wegen seiner Verdienste um den Beitritt der ionischen Inseln zu Griechenland gewürdigt werden sollte. Nach dem Tod König Georg I gelangte Mon Repos an Prinz Andreas. Nach der Revolution im Jahr 1922 wurde der Prinz enteignet. Ein von diesem angerufenes Gericht entschied jedoch letztlich, dass er der rechtmäßige Eigentümer sei und ordnete die Rückübereignung an. 1937 verkaufte Prinz Andreas Mon Repos an König Georg II. Nachdem dieser am 1.4.1947 verstarb, erlangte König Paul das Anwesen und nach dessen Tod wurde schließlich der ErstBf. Eigentümer von Mon Repos. Nach dem Militärputsch im April 1967 blieb der ErstBf. zunächst in seiner Heimat, bevor er im Dezember 1967 nach Rom ging. Im Oktober 1973 wurde die königliche Familie per Dekret enteignet, die drei strittigen Liegenschaften wurden darin ausdrücklich erwähnt. Dazu war eine Entschädigung von GRD 120.000.000,-- vorgesehen, die innerhalb der königlichen Familie verteilt werden sollte. Der Anteil des ErstBf. belief sich demnach auf GRD 94.000.000,--, der der ZweitBf. auf GRD 12.000.000,--. Für die DrittBf. war keine Entschädigung vorgesehen. Diese Summen hätten bis Ende 1975 gerichtlich geltend gemacht werden müssen, was jedoch nicht geschah.
Nach dem Sturz der Militärjunta am 24.7.1974 übernahm eine Regierung unter Kamaranlis die Staatsgeschäfte. Die bereits 1973 verfügte Abschaffung der Monarchie wurde 1974 durch Volksentscheid bestätigt. Für die Verwaltung des Eigentums der königlichen Familie wurde bis auf weiteres ein siebenköpfiges Komitee eingesetzt. 1979 wurden die beweglichen Sachen rückübereignet.
Erst 1992 wurde mit der Regierung eine Vereinbarung über das unbewegliche Vermögen der königlichen Familie getroffen. Nach den Wahlen im Herbst 1993 kam es zu einem Regierungswechsel. Die neuen Kräfteverhältnisse im Land führten zur Verabschiedung eines Gesetzes, dass alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der königlichen Familie wieder verstaatlichte. Für eine Entschädigung wurde keine Regelung getroffen. Die Bf. bekämpften dieses Gesetz und behaupteten dessen Verfassungswidrigkeit. Nach zwei sich widersprechenden Urteilen des Kassationsgerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigte der Oberste Gerichtshof (Anotato Eidiko Dikastirio) die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) allein und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:
Die strittigen Liegenschaften waren Privateigentum der Bf. und wurden von diesen nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur königlichen Familie besessen. Sie stellen also Eigentum iSv. Art. 1 1.ZP EMRK dar. Durch das Fehlen jeglicher Entschädigung für die Bf. wurde kein fairer Ausgleich zwischen deren Recht auf Achtung des Eigentums und dem öffentlichen Interesse hergestellt. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (15:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Koumantos und Zupancic). Keine besondere Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK allein und iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Die Frage der gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Papamichalopoulos ua./GR (Art. 50 EMRK), Urteil v. 31.10.1995, A/330-B; Heilige Klöster/GR, Urteil
v. 9.12.1994, A/301-A (= ÖJZ 1995, 428).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 21.10.1999 eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.11.2000, Bsw. 25701/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 228) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_6/Koenig.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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